Ein Arzt verstößt gegen die ärztliche Schweigepflicht, wenn er eine Arztrechnung oder die nachfolgenden Mahnungen nicht an die Privatadresse des Patienten versendet, sondern beispielsweise an den Arbeitgeber des Patienten und damit die Möglichkeit eröffnet, dass Dritte von geschützten Daten Kenntnis erlangen.
Der Umstand, dass einem Arzt oder einem sonstigen Gläubiger die Anschrift eines Schuldners nicht bekannt ist, rechtfertigt nicht die Verletzung strafbewehrter gesetzlicher Vorschriften. In einem derartigen Fall ist vielmehr regelmäßig die Einholung einer Auskunft des Einwohnermeldeamtes geboten. Für die Einholung einer solchen Auskunft ist es nicht erforderlich, mitzuteilen, dass der Schuldner im Kosmetikinstitut des Gläubigers ärztlich behandelt wurde und schon gar nicht, in welcher Form und mit welchen Mitteln die Behandlung erfolgte.
Das Schmerzensgeld von 1.200 EUR sei auch im Hinblick auf eine Verletzung des Privatgeheimnisses nach § 203 StGB und wegen Preisgabe personenbezogener Daten nach dem Datenschutzgesetz sowie §§ 185, 187 StGB gerechtfertigt.