Abgelehnter Nachbesetzungsantrag wegen runtergefahrener Kassenarztpraxis

Abgelehnter Nachbesetzungsantrag wegen runtergefahrener Kassenarztpraxis

SG München, Urteil vom 24.10.2019, Az.: S 38 KA 162/18

Rechtsgrundlage für die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens ist § 103 Abs. 3a S. 1 in Verbindung mit Abs. 4 S. 1 SGB V. Danach haben die Vertragsärzte mit einem Sitz in einem für Zulassungen gesperrten Gebiet die Möglichkeit, bei Beendigung der Tätigkeit die Arztpraxis von einem Nachfolger fortführen zu lassen. Darüber, ob überhaupt ein Nachbesetzungsverfahren stattfindet, entscheidet der Zulassungsausschuss.

Gründe für die Abweisung des Antrags auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 3a S. 1 in Verbindung mit Abs. 4 S. 1 SGB V sind:

1.       Wiederholte, nicht schutzwürdige Antragsstellung

Eine wiederholte Antragstellung auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs 3a SGB V, unmittelbar einer erstmaligen Antragstellung folgend, ist nicht ausgeschlossen, muss jedoch schutzwürdig und darf nicht willkürlich sein (vgl. BSG vom 23.3.2016, Az.: B 6 KA 9/15 R).

Jedenfalls wäre es willkürlich, nicht schutzwürdig und mit dem Sinn und Zweck von § 103 Abs. 3a S. 1 in Verbindung mit Abs. 4 S. 1 SGB V nicht zu vereinbaren, in dem Fall, dass sich zunächst kein Bewerber findet, mehrfach hintereinander Anträge auf Durchführung eines Nachfolgeverfahrens solange zu stellen, bis es zu einer Nachfolge kommt. Letztendlich hat der Vertragsarzt das Risiko der Möglichkeit für die Veräußerung seiner Praxis zu tragen.

Wie viele Anträge gestellt werden können, ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Jedenfalls ist eine zweite Antragstellung auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens grundsätzlich nicht ausgeschlossen.

2.       Maßgeblich ist aber, ob überhaupt eine Fortführungsfähigkeit der Praxis noch besteht.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (aaO) gibt es keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine Fortführungsfähigkeit nach einem bestimmten Zeitraum nicht mehr besteht.

Allerdings ist davon auszugehen, dass, je länger eine Vertragsarztpraxis nicht betrieben wird, umso mehr dafür spricht, dass eine Fortführungsfähigkeit nicht mehr besteht. In jedem Fall handelt es sich jedoch um eine Einzelfallentscheidung.

Die Rechtsprechung der Sozialgerichte hat sich wiederholt mit der Frage befasst, ab welchem Zeitraum von einer Fortführungsfähigkeit einer Arztpraxis nicht mehr auszugehen ist. Konsens dürfte darüber bestehen, dass jedenfalls sieben Jahre nach Aufgabe der vertragsärztlichen Tätigkeit von keiner Fortführungsfähigkeit einer Vertragsarztpraxis mehr auszugehen ist (BSG, Urteil vom 28.11.2007, Az. B 6 KA 26/07 R).

Für den Zeitraum dazwischen (beginnend mit einem halben Jahr, einem Dreivierteljahr, einem Jahr, zweieinhalb Jahre Fehlen der vertragsärztlichen Tätigkeit; vgl. BayLSG, Urteil vom 09.07.2014, Az. L 12 KA 57/13; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.2014, Az. L 5 KA 2008/12; Bundessozialgericht, Beschluss vom 05.06.2013, Az. B 6 KA 2/13 B; BayLSG, Urteil vom 16.1.2013, Az. L 12 KA 3/12) gibt es unterschiedliche Entscheidungen der Obergerichte.

3.       Ausreichender GKV-Patientenstamm

Abgesehen davon gehört zum Vorhandensein eines ausreichenden Praxissubstrats unverzichtbar ein Patientenstamm, bestehend aus GKV-Patienten, die in Behandlung standen und bei denen die ärztlichen Leistungen über die KVB abgerechnet wurden. GKV-Patienten, die als Selbstzahler behandelt werden, zählen nicht zu diesem Patientenstamm.

Hinweis: Abgabewillige Ärzte sollten zuerst nach einem Praxisnachfolger suchen, bevor sie die Nachbesetzung beantragen. Sonst laufen sie Gefahr, dass der Nachbesetzungsantrag mangels Bewerbern ins Leere läuft und zurückgenommen werden muss und der Zulassungsausschuss kann dann einen weiteren Nachbesetzungsantrag als willkürlich ansieht und ablehnt. Auch sollten die Patientenzahlen vor Antragsstellung nicht runtergefahren werden, weil sonst die Gefahr besteht, dass nicht mehr ausreichendes Praxissubstrat vorhanden ist.

Katharina Lieben-Obholzer

Rechtsanwältin bei KMW

(Stand: 17.08.2020)