Approbationswiderruf wegen vorsätzlichen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften

Sachverhalt: Der Arzt stellte Firmen in der Schweiz, den Vertretern der Firmen Herrn E. und Herrn B.,  rd. 3,5 Mio. EUR darlehensweise zur Verfügung mit Zinssätzen zwischen 15 % bis 20 %. Von diesem Geld stammten etwa 2.000.000 Euro aus seinem Vermögen, die verbleibenden 1.500.000 Euro hatte er von Bekannten und Patienten zur Verfügung gestellt bekommen.

Seinen Anlegern stellte er lediglich eine Verzinsung i.H.v. 10-12 % in Aussicht. Der klagende Arzt hatte seinen Anlegern zugesagt, dass das Kapital sicher zurückbezahlt werde und gab als Sicherheit hierfür auf Wunsch auch persönliche Bürgschaften ab. Das Anlagesystem war auf Betrug aufgebaut. Die vom klagenden Arzt in die Schweiz verbrachten Gelder wurden nicht investiert, sondern von Herrn E. und Herrn B. für eigene Zwecke verbraucht. Nachdem das aufgedeckt worden war, wurde der klagende Arzt zumindest teilweise von seinen Anlegern aus von ihm abgegebenen Bürgschaften und Schuldversprechen in Anspruch genommen, was zu seiner Privatinsolvenz führte.

Der Klägerbevollmächtigte verweist -ohne Erfolg- darauf, dass der Widerruf der ärztlichen Approbation besonders schwer in die Berufsfreiheit eingreift und deshalb nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig sei.

Das Verwaltungsgericht München (Beschluss v. 19.05.2020, Az.: 21 ZB 16.540) stellte fest: Im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO sei ein Arzt unwürdig, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das Vertrauen besitze, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig sei. Das setze ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes voraus, welches bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung untragbar erscheinen lasse. Die für die ärztliche Tätigkeit unverzichtbare Vertrauensbasis sei durch die vom Kläger auch in seiner Eigenschaft als Arzt begangene Straftat des vorsätzlichen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften mit der Folge hoher Vermögensschäden (auch) seiner Patienten als zerstört anzusehen.

Der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof bestätiget die Entscheidung und entschied am 19.05.2020:

Die Voraussetzungen für den Widerruf sind gegeben.

Maßgebend ist der mit dem Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit verfolgte Zweck, das Ansehen der Ärzteschaft in den Augen der Öffentlichkeit zu schützen, um das für jede Heilbehandlung unabdingbare Vertrauen der Patienten in die Integrität der Personen aufrecht zu erhalten, denen mit der Approbation die staatliche Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde verliehen ist und in deren Behandlung sich die Patienten begeben. Dieses Vertrauen würde durch eine fortdauernde Berufstätigkeit von Ärzten zerstört, die ein Fehlverhalten gezeigt haben, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist. Mit dem Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient untrennbar verbunden ist das Schutzgut der Volksgesundheit, die ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut ist (vgl. BVerwG, B. v.31.7.2019 – 3 B 7.18 – juris Rn. 12).

Der Kläger ist der Ausübung des ärztlichen Berufes unwürdig, er hat seine unzulässigen Bankgeschäfte über einen langen Zeitraum mit hohen Schadenssummen, auch für seine Patienten, betrieben. Er habe diesbezüglich auch seine Eigenschaft als Arzt benutzt, um die Geldanlage als risikolos darzustellen. Er hat das diesbezügliche Vertrauen, welches von vornherein einem Arzt entgegengebracht wird, ausgenutzt. Auch bestand bei dem Kläger die Absicht einer persönlichen Gewinnerzielung. Er hat in seinen Praxisräumen für das Anlagemodell geworben. Ihm seien Zinserträge i.H.v. 15-20 % versprochen worden, während er seinen Anlegern lediglich eine Verzinsung i.H.v. 10-12 % in Aussicht stellte. Insbesondere dieses Gewinnstreben widerspreche dem Bild eines „helfenden“ Arztes.

Katharina Lieben-Obholzer, Rechtsanwältin bei KMW

(Stand: 15.08.2020)