Klage ist gegen den Zulassungsausschuss (ZA) zu richten, wenn dieser die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ablehnt
BSG, Urteil vom 30.10.2019, Az. B 6 KA 14/18 R
Der Grundsatz, dass gegen eine Entscheidung des ZA zunächst der Berufungsausschuss anzurufen ist und nur gegen dessen Entscheidung Klage erhoben werden kann, gilt nach der Sondervorschrift in § 103 Abs 3a Satz 11 SGB V nicht, wenn der Zulassungsausschuss darüber entscheidet, ob ein Nachbesetzungsverfahren durchgeführt wird.
Die Sonderregelung ist nicht nur anzuwenden, wenn der Zulassungsausschuss die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens ablehnt, weil er eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht für erforderlich hält, sondern auch, wenn andere Gründe für seine ablehnende Entscheidung maßgeblich sind.
Katharina Lieben-Obholzer
Rechtsanwältin bei KMW