Umsatzbeteiligung für angestellte Ärzte

Die eigene Niederlassung ist für viele Ärzte nicht mehr ein Karriereziel. Sie lassen sich lieber in Praxen oder einem medizinischen Versorgungszentrum anstellen, weil sie weniger wirtschaftliche Risiken tragen möchten. Wirtschaftliche und organisatorische Selbständigkeit tritt für viele angestellte Ärzte in den Hintergrund. Seit der Anpassung der gesetzlichen Rahmenbedingungen ist dieser Trend immer deutlicher spürbar.

In der Regel wird in den Arbeitsverträgen ein Grundgehalt und eine umsatzbezogene Vergütung vereinbart. Praxisinhaber müssen aufgrund des Ärztemangels hinsichtlich der Höhe der Umsatzbeteiligung oft an die finanzielle Schmerzgrenze gehen.

Angestellte Ärzte können in einem geregelten Angestelltenverhältnis bei entsprechender Leistung fast so viel verdienen wie der Praxisinhaber selbst, ohne die wirtschaftlichen Risiken der Niederlassung tragen zu müssen.

In vielen Arbeitsverträgen liegt die Höhe der Umsatzbeteiligung -je nach Fachrichtung- bei mittlerweile über 30 %, teilweise sogar bei über 40 %, abzüglich des Grundgehalts.

Für den Praxisinhaber können solche hohen Umsatzbeteiligungen sehr teuer werden. Denn bei der wirtschaftlichen Kalkulation wird meistens nicht bedacht, dass die Umsatzbeteiligung bei der Ermittlung der Höhe des Entgeltfortzahlungsanspruchs bzw. des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen ist: 

  • Im Falle einer Umsatzbeteiligung ist das Gehalt für die Urlaubszeit jeweils individuell zu berechnen. Hierbei wird der Durchschnitt der vergangenen 13 Wochen zugrunde gelegt  (§ 11 Bundesurlaubsgesetz).
  • Im Krankheitsfall wird nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz der Lohn anhand des durchschnittlichen Gehaltes berechnet (§ 4 Abs. 1a Entgeltfortzahlungsgesetz). Das Entgelt wird hier aus dem durchschnittlichen Gehalt der letzten 12 Monate berechnet (vgl. Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 05.09.2007, Az.: 8 Sa 165/07). Die Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfall besteht über einen Zeitraum von 6 Wochen.
  • Beim Bezug von Kurzarbeitergeld, zum Beispiel während der Corona-Krise, wird die Umsatzbeteiligung als fester Bestandteil des Gehalts berücksichtigt. Es werden die letzten 3 Monate (ohne Vergütung von Mehrarbeit) zur Berechnung des durchschnittlichen Gehaltes herangezogen, vgl. Merkblatt “Hinweise zum Antragsverfahren auf Kurzarbeitergeld” der Agentur für Arbeit, Abschnitt 11.2.1.

Die Umsatzbeteiligung kann auch nachträglich nicht wegen Zahlungsausfällen (u. a. Regresse) einseitig reduziert werden. Dies wäre nur dann möglich, wenn dies im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.

Die Kalkulation der Umsatzbeteiligung und die entsprechende Verhandlung der umsatzbezogenen Vergütung ist für den wirtschaftlichen Erfolg der Praxis mit angestellten Ärzten somit existentiell. Oftmals werden zu hohe Umsatzbeteiligungen vereinbart, weil die Kosten des Arbeitsplatzes und die gesetzlichen Rahmenbedingungen bei der Entgeltfortzahlung nicht oder unzureichend berücksichtigt werden.

Arbeitsverträge mit Umsatzbeteiligungen sollten deshalb die oben genannten Punkte  berücksichtigen. Auch ist es wichtig, regelmäßig zu prüfen, ob die vereinbarten Umsatzbeteiligungen zur aktuellen Kostenstruktur der Praxis wirtschaftlich im Verhältnis stehen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Kalkulation und Verhandlung von Umsatzbeteiligungen für angestellte Ärzte sowie bei der vertraglichen Gestaltung.

Katharina Lieben-Obholzer, Rechtsanwältin bei KMW