Hausärzte sind hier in der Pflicht, Informationspflichten des Arztes nach Weiterüberweisung

BGH, Urteil vom 26.06.2018 (Az. VI ZR 285/17):

Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Hausarzt einen bedrohlichen Befund dem Patienten nicht mitteilt, von dem er aus einem Arztbrief erfahren hat. Der Arzt muss beim Erhalt von Arztbriefen mit bedrohlichen Befunden, auch nach Beendigung des Behandlungsvertrags, sicherstellen, dass der Patient über den Befund weiß. Bei einem langjährigen Behandlungsverhältnis könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Behandlungsvertrag durch Überweisung des Patienten in die Klinik geendet habe.


Fall: Ein Patient erhob gegen seine langjährige Hausärztin Klage wegen eines Behandlungsfehlers. Der Kläger hatte sich bei der Hausärztin mit Schmerzen im linken Bein und Fuß vorgestellt. Die Hausärztin überwies ihn in die fachärztliche Behandlung. Im Rahmen einer Magnetresonanztomographie (MRT) zeigte sich eine 1 cm große Geschwulst in der Kniekehle. Die Geschwulst wurde während einer stationären Krankenhausbehandlung resektiert und histologisch untersucht. Der histologische Befund wurde durch das Klinikum Ende 2008 mittels Arztbrief an die Praxis der beklagten Hausärztin geschickt. Weitere Empfänger waren auf dem Arztbrief nicht angegeben worden. Der Arztbrief stellte klar, dass es sich bei dem aus der Kniekehle entnommenen Gewebe um einen malignen Nervenscheidentumor handelte. Zudem wurde gebeten, den Patienten in einem onkologischen Spezialzentrum vorzustellen.