Ausfallhonorar mit Patienten vereinbaren?

Praxisinhaber stehen vor der Herausforderung, Terminausfälle in ihrer Praxis zu minimieren. Hilfreiche Tools, wie die SMS-Erinnerung, helfen die Termintreue bei Patienten zu erhöhen. Dennoch ist es bei größeren Behandlungen für die Praxisinhaber wirtschaftlich deutlich spürbar, wenn die Patienten den Termin zu kurzfristig oder gar nicht absagen.

Die Patienten können auf die Wichtigkeit der Termintreue mit einer Vereinbarung über ein Ausfallhonorar explizit hingewiesen werden. 

Musterformulierung für die Anmeldeformulare

Wir führen eine Bestellpraxis, um die Wartezeiten für unsere Patienten so gering wie möglich zu halten. Die mit Ihnen vereinbarten Termine werden konkret für Sie freigehalten und können deshalb nicht anderweitig vergeben werden. Eine Absage des vereinbarten Termins ist bis zu 24 Stunden vor Beginn des Termins kostenneutral möglich. Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass wir uns bei einer schuldhaft unterbliebenen oder zu kurzfristigen Absage des Termins die Geltendmachung eines Ausfallhonorars in Höhe von ...EUR vorbehalten.

Unterschrift Patient

Hinweis: Die Höhe des Ausfallhonorars sollte nicht über den durchschnittlichen Praxiskosten, belegbar durch betriebswirtschaftliche Auswertungen, liegen. Diese Vereinbarung sollte vom Patienten separat unterzeichnet werden. Bei online Terminen die Vereinbarung in die Anmeldemaske und bei telefonisch vereinbarten Terminen in die E-Mail-Bestätigung aufnehmen.

Ist eine solche Vereinbarung rechtlich durchsetzbar?

Aufgrund der sehr divergierenden Rechtsprechung ist eine solche Vereinbarung keine hundertprozentige Garantie für eine erfolgreiche gerichtliche Durchsetzung des Ausfallhonorars. Die Abrede erfüllt, aber sicher den Zweck einer Warnfunktion. Idealerweise sollte dem Patienten die Behandlungsplanung und das Ausmaß des eingeplanten Zeitraums bewusst sein. Dieser Zeitraum sollte vorher auch dokumentiert werden.

Eine solche Vereinbarung wird regelmäßig eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) darstellen und unterliegt somit strengen gesetzliche Anforderungen zum Schutz der Verbraucher / Patienten. Problematisch ist u. a. eine zu lange Frist zur Terminabsage (wir empfehlen deshalb eine Absagefrist von 24 h, manche Gerichte hielten auch 48 h für angemessen, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.05.2022, Az. III ZR 78/219).

Der BGH bestätigte, dass bei der Vergabe exklusiver Behandlungstermine Verzug der Patienten (Voraussetzung für den Anspruch eines Ausfallhonorars) bei Nichtwahrnehmung des Terminseintretens kann. Die Versäumung des Termins -was in der Vergangenheit umstritten war-stehe auch nicht im Widerspruch zum jederzeitigen Kündigungsrecht der Patienten im Rahmen des Behandlungsvertrags. Allein in der -zu kurzfristigen-Absage oder dem Nichterscheinen ist laut Bundesgerichtshof keine Kündigung zu sehen. Die in dem streitgegenständlichen Fall vereinbarte 24-stündige Absagefrist stelle angesichts des berechtigten Interesses der Praxis an einer genügenden Vorlaufzeit für die Umdisponierung abgesagte Behandlungstermine keine unangemessene Benachteiligung der Patienten dar.

 

Katharina Lieben-Obholzer
Rechtsanwältin