Krankenhäuser, Reha-Kliniken, MVZ und Arztpraxen stehen zunehmend unter Druck und die Insolvenzgefahr erhöht sich. Eine Restrukturierung in der Krise, insbesondere in Insolvenznähe, ist jedoch für den Geschäftsführer immer mit erheblichen Haftungsrisiken verbunden und erfordert umfangreiche Abstimmung mit allen Beteiligten. Diese Aufgabe kann nur mit einem im Insolvenzrecht erfahrenen Rechtsanwalt und einem Netzwerk von Beratern aus dem Gesundheitswesen gelingen.
KMW versucht zuerst, eine außergerichtliche Einigung mit allen Gläubigern zu erreichen. Sie stehen im Mittelpunkt aller Sanierungsbemühungen: als Unternehmer und als Privatperson. In fast allen von KMW betreuten Fällen konnte ein Insolvenzverfahren abgewendet und die Sanierung außergerichtlich erfolgreich umgesetzt werden.
Die erfolgreiche Restrukturierung erfolgt ganzheitlich und erfordert fachübergreifende Lösungskonzepte, die von KMW individuell entworfen werden. Jede Sanierung bedarf der fundierten Einschätzung des Sanierungsberaters und heute, mehr denn je, einem interdisziplinären Ansatz bestehend aus betriebswirtschaftlichem und juristischem Know-how. KMW war bereits in zahlreichen Restrukturierungs- und Sanierungsfällen von Einzelpraxen, (überörtlichen) Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren und ambulanten Kliniken tätig.
Wir beraten und vertreten die Interessen von ambulanten Gesundheitseinrichtungen in Krisensituationen bei Sanierung, Restrukturierung und Insolvenz. Wir verfügen über langjährige Erfahrung in der Abwehr von Krisensituationen.
Wir haben stets auch die Außenwirkung in Bezug auf Patienten, Mitarbeiter und Geschäftspartner im Blick und wissen, dass besondere Situationen auch ein sensibles und umsichtiges Handeln erfordern.
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Eine erfolgreiche Sanierung erfordert ein planmäßiges Vorgehen. Hierfür ist ein Sanierungskonzept notwendig, welches auch Kreditinstitute bei Begleitung einer Sanierung verlangen müssen. Ein Sanierungskonzept bildet die Grundlage der nachvollziehbaren und schlüssigen Darstellung der Sanierungsfähigkeit des Unternehmens. Das Konzept enthält sowohl Aussagen über tatsächliche wesentliche Unternehmensdaten sowie über Ursachen- und Wirkungszusammenhänge und über rechtliche Einflussfaktoren als auch die zu ergreifenden Sanierungsmaßnahmen. Das Konzept muss realisierbar sein. Das Vorliegen des Sanierungskonzeptes entscheidet häufig darüber, ob die beteiligten Banken die gewährten Darlehen und Kontokorrentkredite weiterhin dem Unternehmen zur Verfügung stellen.
Eine erfolgreiche Restrukturierung muss ganzheitlich erfolgen und erfordert fachübergreifende Lösungskonzepte, die von KMW individuell entworfen werden. Standardlösungen lehnen wir ab. Sie stehen im Mittelpunkt: als Unternehmer und als Privatperson.
KMW waren bereits in zahlreichen Restrukturierungs- und Sanierungsfällen von Einzelpraxen, (überörtlichen) Berufsausübungsgemeinschafften, Medizinischen Versorgungszentren und ambulanten Kliniken tätig.
Wir beraten und vertreten die Interessen von ambulanten Gesundheitseinrichtungen in Krisensituationen bei Sanierung, Restrukturierung und Insolvenz. Wir verfügen über langjährige Erfahrung in der Abwehr von Krisensituationen. Wir haben stets auch die Außenwirkung in Bezug auf Patienten, Mitarbeiter und Geschäftspartner im Blick und wissen, dass besondere Situationen auch ein sensibles und umsichtiges Handeln erfordern.
Die Beratungspraxis zeigt, dass Unsicherheiten bezüglich der Voraussetzungen für das Vorliegen eines Insolvenzgrundes bestehen.
Die Insolvenzordnung unterscheidet zwischen dem allgemeinen Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 1 InsO) und anderen besonderen Eröffnungsgründen. Allgemein ist der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit, weil die Zahlungsunfähigkeit als Eröffnungsgrund für jeden Schuldner und jede Verfahrensart gilt. Für juristische Personen und gleichgestellte Rechtsträger (Personengesellschaften ohne voll haftenden Gesellschafter) gibt es zusätzlich die Überschuldung (§ 19 InsO) als besonderen Eröffnungsgrund. Hintergrund hierfür ist, dass eine natürliche Person im Gegensatz zu einer juristischen Person für die begründeten Verbindlichkeiten grundsätzlich unbeschränkt haftet. Daneben gibt es noch den Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit als sogenannten freiwilligen Insolvenzgrund. Die drohende Zahlungsunfähigkeit gewährt dem jeweiligen Schuldner ein Recht zur Antragstellung, jedoch keine Pflicht.
Die kassen(zahn)ärztliche Zulassung und der zugewiesene Vertragssitz zählen nicht zur Insolvenzmasse. Sie sind als unveräußerliche Rechtspositionen vom Insolvenzbeschlag ausgeschlossen (Bundessozialgericht, Urteil vom 21.03.2012 - B 6 KA 22/11 R). Als Arzt / Zahnarzt können Sie deshalb Ihre Zulassung trotz Insolvenz behalten. Der Insolvenzverwalter hat keinen Zugriff auf die Zulassung.
Vertragsarztsitze in Gefahr bei der MVZ-Insolvenz: Anders sieht es bei angestellten Ärzten eines MVZ aus. Diese haben ihre Zulassung in das MVZ eingebracht. MVZ-Ärzte sollten deshalb in den Arbeitsvertrag eine Klausel zur Insolvenz aufnehmen, um eine Rückgewähr des Arztsitzes zu ermöglichen. Darin könnte sich der MVZ-Betreiber verpflichten, im Fall einer insolvenzbedingten Kündigung sofort auch die Umwandlung des betreffenden Arztsitzes in eine Einzelzulassung zu beantragen. Der Sitz müsste dann zwar ausgeschrieben werden, eine gute Chance den Zuschlag zu bekommen hätte der Arzt.