Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sind Formen der gemeinschaftlichen medizinischen Leistungserbringung. Sie bieten die Möglichkeit der Flexibilisierung von Arbeitsplätzen im Bereich der medizinischen Leistungserbringung. MVZ zeichnen sich insbesondere durch eine organisatorische Trennung der Inhaberschaft von der ärztlichen Behandlungstätigkeit aus.
Im Jahre 2004 hat der Gesetzgeber mit dem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) einen neuen Typus von Leistungserbringer in der ambulanten Versorgung eingeführt. Die gesetzlichen Regelungen zu MVZ wurden in der Folgezeit mehrmals geändert.
MVZ leisten mittlerweile einen wesentlichen und unverzichtbaren Beitrag zur ambulanten vertragsärztlichen Versorgung. Ende 2018 waren über 3.000 ärztliche MVZ zugelassen.
Bei der Gründung eines MVZ oder der Überführung der eigenen Praxis in ein MVZ gibt es viele Fallstricke, deren Lösung fundiertes Wissen und Erfahrung erfordert. Eine MVZ - Beratung sollte nicht nur rechtliche und steuerliche Themen umfassen, sonderm auch die strategische Umsetzung berücksichtigen.
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Sie brauchen eine Gründungsberechtigung und müssen eine zulässige Gesellschaftsform wählen. Sie benötigen mindestens zwei halbe Vertragsarztsitze und müssen einen ärztlichen Leiter bestimmen. Die beteiligten Ärzte müssen im Arztregister einer Kassenärztlichen Vereinigung eingetragen sein. Das medizinische Versorgungszentrum muss dann durch den Zulassungsausschuss zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden.
Die Gründungsberechtigung haben:
MVZ mussten bis zum Inkrafttreten des GKV-VSG eine fachübergreifende Kompetenz in der vertragsärztlichen Versorgung enthalten. Seit 2015 ist dieses Erfordernis nicht mehr notwendig, mithin sind zum Beispiel auch facharztgruppengleiche MVZ möglich.
Das MVZ kann sich der im Gesetz genannten Rechtsformen bedienen:
Bedingung für die Gründung eines MVZ sind nach der aktuellen Spruchpraxis der Zulassungsausschüsse mindestens zwei halbe Sitze.
Das bedeutet, dass Sie mit einer vollen Arztstelle und einer weiteren Viertel-Arztstelle kein MVZ gründen und betreiben können.
Jedoch sind eine volle Arztstelle und eine halbe Arztstelle oder auch zwei halbe Arztstellen ausreichend.
Ausweislich eines durch das Bundesministerium für Gesundheit in Auftrag gegebenen Gutachtens soll sich dies wahrscheinlich ändern. Das Gutachten schlägt die Einführung einer gesetzlichen Mindestgröße von MVZ im Umfang von mindestens drei vollen Versorgungsaufträgen, um eine „stärkere Konturierung des Leistungserbringertyps MVZ durch Einführung einer Mindestgröße“ vor.
Es wird vorgeschlagen, den § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V daher wie folgt neu zu fassen:
„... Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, die über mindestens drei volle Versorgungsaufträge verfügen und in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind; in Gebieten, in den nach Feststellung der Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen eine ärztliche Unterversorgung eingetreten ist oder droht (§ 100 Absatz 1 Satz 1) oder in denen ein zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf besteht (§ 100 Absatz 3), sind zwei volle Versorgungsaufträge ausreichend.“
Das MVZ muss ärztlich geleitet sein, um die ärztliche Weisungsabhängigkeit (§ 2 Abs. 4 MBO-Ä) sicherzustellen. Der ärztliche Leiter ist in erster Linie für:
zuständig.
Eine ärztliche Behandlungstätigkeit und eine Verantwortung für jede therapeutische oder diagnostische Maßnahme im konkreten Behandlungsfall hierfür sind damit nicht verbunden.
Das MVZ muss ärztlich geleitet sein, um die ärztliche Weisungsabhängigkeit (§ 2 Abs. 4 MBO-Ä) sicherzustellen. Der ärztliche Leiter ist in erster Linie für:
zuständig.
Eine ärztliche Behandlungstätigkeit und eine Verantwortung für jede therapeutische oder diagnostische Maßnahme im konkreten Behandlungsfall hierfür sind damit nicht verbunden.
In einem MVZ können angestellte und/oder zugelassene Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten tätig sein, die im Arztregister einer Kassenärztlichen Vereinigung eingetragen sind, vgl. § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V.
MVZ sind durch den Zulassungsausschuss zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: