Rechtsanwältin Katharina Lieben-Obholzer berät seit 2009 ihre Mandanten bundesweit im Medizin- und Gesundheitsrecht, insbesondere in sämtlichen vertragsarzt- und zulassungsrechtlichen Fragen sowie gerichtlich in allen Instanzen bis hin zum Bundessozialgericht.
Das Medizinrecht ist in den vergangenen Jahren aufgrund der besonderen Komplexität zu einer eigenständigen rechtlichen Disziplin herangewachsen.
KMW ist eine ausgewiesene medizinrechtliche Kanzlei, die sich ausschließlich auf diesen Bereich konzentriert. Die Vorteile liegen auf der Hand. Durch die langjährige Erfahrung anwaltlicher Vertretung von Medizinern und Patienten ist ein einzigartiges Know-how entstanden.
Auf dieser Basis lassen sich gewinnversprechende Strategien entwickeln und Erfolgsaussichten können valide eingeschätzt werden.
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KMW berät sie bei sämtlichen Angelegenheiten vor dem Zulassungsausschuss oder nach Widerspruch zuständigen Berufungsausschuss bei Ihrer KV/ KZV.
Die besondere Bedeutung des Vertrauens in die Ärzteschaft führt zu einer Ahndung von Verstößen gegen die Berufsordnung und deren gesteigerten Verhaltensanforderungen. Im Mittelpunkt der berufsrechtlichen Pflichten steht der Heilauftrag des Arztes (§ 1 Abs. 2 Berufsordnung). Bei einem vermuteten ärztlichen Fehlverhalten kann das Zulassungs- und Disziplinarverfahren durch die Krankenversicherung eingeleitet werden. Berufsrechtliche Verhaltensregeln ergeben sich aus der Bundesärzteordnung, den Heilberufe-Kammergesetzen der Bundesländer sowie den Berufsordnungen der Landesärztekammern. Vorrangig zu den genannten allgemeinen berufsrechtlichen Bestimmungen sind für bestimmte Tätigkeitsbereiche spezielle gesetzliche Verhaltensgebote zu beachten (z. B. Transplantationsgesetz, und Stammzellgesetz).
KMW berät Mandanten bezüglich der Gestaltung von Selektivverträgen gemäß § 140a SGB V. Selektivverträge bieten einzelnen Leistungserbringern (z.B. einzelnen Ärzten oder MVZ) die Möglichkeit, individuelle Vertragsbedingungen mit den Krankenkassen auszuhandeln. In den Selektivverträgen können daher Leistungen außerhalb der Regelversorgung vereinbart werden. Sie werden genutzt, um zusätzlich und teilweise auch ersetzend zur kollektivvertraglichen Versorgung flexibel auf einen besonderen (regionalen) Behandlungsbedarf einzugehen. Für Ärzte und Versicherte ist die Teilnahme an Selektivverträgen freiwillig.
Krankenkassen und Gemeinsame Prüfungseinrichtungen können fehlerhafte oder unwirtschaftliche Verordnungen beanstanden. Durch Kenntnisse der entsprechenden Regelungen können Sie Nachforderungen in diesen Bereichen wirksam vorbeugen. Was Sie zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnen können, ist durch die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) sowie die mit den Krankenkassen geschlossenen Verträge geregelt.
Die zwei wichtigsten Prüfungsarten sind die Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Richtwerten (Richtwertprüfung) und die Wirtschaftlichkeitsprüfung im Einzelfall (Einzelfallprüfung). Auf Grundlage des § 106 Abs. 3 SGB V bestehen zwischen den KVen und den Krankenkassen Vereinbarungen über die Verfahren zur Überwachung und Prüfung der Wirtschaftlichkeit in der vertragsärztlichen Versorgung.
Prüfungsgegenstände können sein:
Auch den Ärzten ist nicht jede Art von Werbung, sondern nur die berufswidrige Werbung verboten. In welcher Art und Weise Ärzte werben dürfen, ist in den jeweiligen landesrechtlichen Berufsordnungen geregelt. Diese Werbevorschriften sollen dem Schutz der Patienten dienen.
KMW berät Apotheker in allen rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen:
Die Standortsicherheit sind gerade für Ärzte, Zahnärzte, Psychologen etc. ein wichtiger Eckpfeiler für dauerhaften unternehmerischen Erfolg. Der Mietvertrag sollte deshalb nicht als Standardvertrag behandelt werden. Gewerbemietverträge für Praxen, MVZ und Kliniken sind wegen den berufsrechtlichen Vorgaben und den besonderen wirtschaftlichen Anforderungen komplex. Selbst Kleinigkeiten können zum Stolperstein werden, etwa ungünstige Regelungen zum Praxisschild. Was ist, wenn der Mieter berufsunfähig wird oder die Kassenzulassung verliert? Für diesen Fall sollte der Vertrag ein Sonderkündigungsrecht enthalten.
Die Arzthaftung beschreibt dabei die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Arztes seinen Patienten gegenüber. Der Arzt verpflichtet sich, die Behandlung nach den fachlich anerkannten Standards zur Zeit des Eingriffs durchzuführen. Verletzt der behandelnde Arzt seine Sorgfaltspflicht und begeht einen Behandlungsfehler, kann ein Schadensersatzanspruch gegen ihn geltend gemacht werden. Diese Ansprüche betreffen u.a. Schmerzensgeldansprüche, Ansprüche wegen Verdienstausfalls.
Um eine rechtssichere Compliance im Gesundheitswesen aufzubauen, ist große Erfahrung und fundiertes Fachwissen notwendig. Jedes Unternehmen muss für sich genau betrachtet werden. Compliance hat für Gesundheitsunternehmen eine große wirtschaftliche Tragweite und kann bei Fehlern neben erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen auch den Komplettverlust der Reputation bedeuten.
Mögliche Fallgruppen:
Die genaue Statusfeststellung von freien Mitarbeitern, Gesellschafter-Geschäftsführern und mitarbeitenden Familienangehörigen ist nötig, nur so kann Scheinselbständigkeit frühzeitig erkannt und vermieden werden. Bei Vorliegen einer Scheinselbständigkeit gilt der Auftraggeber sozialversicherungsrechtlich als Arbeitgeber und ist verpflichtet, alle Sozialversicherungsbeiträge seit Beginn der Beschäftigung nachzuzahlen. Um diese schwerwiegenden Folgen zu vermeiden, sollte der sozialversicherungsrechtliche Status vor der Beauftragung von freien Mitarbeitern geprüft werden.