Berechnung des Aufschlags auf die Zusatzpauschale wegen Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags nach der GOP 04040  - keine Ausnahme bei Job - Sharing- Praxen

Eine Berufsausübungsgemeinschaft, deren Gesellschafter Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin sind, begehrt höhere vertragsärztliche Honorarzahlungen.

Der Gründung der Gesellschaft lag der Beginn eines Job – Sharing - Verhältnisses zwischen den beiden Ärzten zugrunde. In diesem Zusammenhang verpflichteten sich die Partner, den Umfang der früheren Einzelpraxis nicht wesentlich zu überschreiten.

Nach dem fünften Absatz der Anmerkung zur GOP 04040 im EBM  erhalten Praxen mit mehr als 1.200 Behandlungsfällen je Arzt einen Aufschlag von 14 Punkten auf die Zusatzpauschale. Zur Berechnung dieses Werts ist die Gesamtzahl der Behandlungsfälle einer Praxis durch die Anzahl der Ärzte zu dividieren, wobei deren Umfang der Tätigkeit laut Zulassungs- bzw. Genehmigungsbescheid zu berücksichtigen ist. 

Zu entscheiden war, ob bei der Berechnung des Grenzwertes auf den einzelnen Arzt, auch bei einer Job- Sharing  - Praxis, abzustellen ist.

Die klagende Berufsausübungsgemeinschaft ist der Ansicht, sie habe infolge der Leistungsbegrenzung nur einen einzigen Versorgungsauftrag zu erfüllen. Nach der Anmerkung zur GOP 04040 komme es bei der Bestimmung der Anzahl der Ärzte gerade auf den Umfang der Tätigkeit an. Dieser sei bei der Klägerin in der Weise beschränkt, dass er demjenigen der früheren Einzelpraxis entspreche.

Die Beklagte vertrat die Ansicht dass das  Job- Sharing - Verhältnis nur bedarfsplanungsrechtliche Bedeutung habe. Auf dieser Grundlage sei der Job- Sharing - Juniorpartnerin eine vinkulierte Zulassung erteilt worden.

Auch nach Ansicht des Sozialgerichts Marburg bietet das der Berufsausübungsgemeinschaft zugrundeliegende Job – Sharing - Verhältnis keine hinreichende Grundlage, um die Gesamtzahl der Behandlungsfälle der Praxis nur durch eins zu dividieren.

Zwar ist der Praxisumfang der Klägerin beschränkt gewesen. Darauf komme es aber nicht an. Denn Rechtsfolge dieser Leistungsbegrenzung sei ja gerade, dass dadurch ausnahmsweise die „Zulassung“ eines Arztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, erreicht werden kann (§ 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V). Zwar ist diese Zulassung nach Maßgabe von § 101 Abs. 3 SGB V beschränkt. Dort ist aber auch geregelt, wann die Beschränkung und die Leistungsbegrenzung enden. Da es sich demnach um vorübergehende Belastungen handelt, die zudem bewusst in Kauf genommen werden, um trotz einer Überversorgung eine Zulassung zu erlangen, erscheint es der Kammer vertretbar, dass im EBM an dieser Stelle nur nach dem Umfang der Tätigkeit laut Zulassungsbescheid differenziert wird und weitere Besonderheiten außer Betracht bleiben. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht liegt darin nicht.

Katharina Lieben, Rechtsanwältin bei KMW