Das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG)

Das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG): ab 26.04.2019 gelten für Unternehmen neue Regelungen zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse.

Handlungsbedarf erkennen und Geheimhaltungsmaßnahmen ergreifen: (gerichtliche) Durchsetzung des Geheimnisschutzes wird erleichtert

Erstmals wird in Deutschland der Schutz von Geschäftsgeheimnissen in einem eigenen Gesetz geschützt. Das Geschäftsgeheimnisgesetz ist am 26.04.2019 Inkrafttreten. Es gilt unmittelbar, eine Übergangsfrist gibt es nicht.
Nach der bisherigen Definition galt, wer sein Know‐how schützen wollte, konnte dieses ohne großen Aufwand zum Geschäftsgeheimnis erklären (subjektiver Geheimhaltungswille). Selbst ohne ausdrückliche Erklärung konnte man sich noch darauf berufen, dass sich der Geheimhaltungswille „aus der Natur der geheimzuhaltenden Tatsache“ ergibt.
Wer sich jedoch nach der neuen Rechtslage auf ein Geschäftsgeheimnis berufen will, muss darlegen können, dass er sein Know‐how durch nach außen hin erkennbare (objektive) angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt hat.
Das Gesetz dient dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und
Offenlegung. Dabei enthält das Gesetz in § 2 Ziffer 1 eine sehr spezifische Definition von „Geschäftsgeheimnis".

Geschäftsgeheimnis ist danach eine Information:

  • die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Information umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
  • Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
  • bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.

Der neue Schutz von Geschäftsgeheimnissen kommt allerdings nicht von selbst. Geschützt sind Informationen nicht schon, wenn sie geheim und dadurch für das Unternehmen von wirtschaftlichem Wert sind, sondern nur dann, wenn auch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen wurden.

Wichtig ist somit, dass das Unternehmen im Streitfall in der Lage sein muss nachzuweisen, angemessene Schutzmaßnahmen zur Geheimhaltung getroffen zu haben.

Wer ein Geschäftsgeheimnis verletzt, ist auch nach dem GeschGehG schadensersatzpflichtig. Zusätzlich zur zivilrechtliche Schadensersatzpflicht besteht bei der Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses auch immer das Risiko einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.


Rechtsanwältin Katharina Lieben‐Obholzer
KMW | Kanzlei für Medizin und Wirtschaft, Kurfürstendamm 216, 10719 Berlin,
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