Hitzefrei in der Arztpraxis?

 

Praxisinhaber müssen spätestens bei Temperaturen ab +26 Grad Maßnahmen ergreifen, um die Temperaturen in den Praxen zu mildern. Die Arbeitsstättenregel ASR A3.5 trifft die Aussage, dass in Arbeitsräumen die Lufttemperatur +26 Grad nicht überschreiten soll. Es liegt im Ermessen des Praxisinhabers, welche Maßnahmen er gegen die Temperaturen in seiner Praxis ergreifen will. Falls keine Maßnahmen durch den Praxisinhaber eingeleitet werden drohen Bußgelder. Hier ist aber auch vernünftiges und richtiges Verhalten vom gesamten Praxisteam gefragt.

Es besteht kein Anspruch von Arbeitnehmern auf z.B. klimatisierte Räumlichkeiten oder „Hitzefrei“ ab einer bestimmten Temperatur.

Wie heiß ist es wirklich?

Die Raumtemperatur ist im ersten Schritt richtig zu messen. Die Lufttemperatur wird mit einem strahlungsgeschützten Thermometer in Grad Celsius gemessen, und zwar an einer Stelle, die nicht direkter Sonneneinstrahlung ausgesetzt ist. Der maximal zulässige Wert für Messabweichungen beträgt dabei +/–0,5 Grad. Diese Messungen sind regelmäßig (stündlich) während der Arbeitszeit vorzunehmen, da sich die Lufttemperaturen im Laufe des Tages ändern.

Auch die Höhe ist bei der Messung entscheidend (warme Luft steigt nach oben), sie beträgt

  • an Arbeitsplätzen für sitzende Tätigkeit 0,6 m,
  • bei stehender Tätigkeit 1,1 m über dem Fußboden.

Im nächsten Schritt sind die gesetzlich notwendigen Maßnahmen, spätestens ab einer Raumtemperatur ab 26 Grad, einzuleiten. 

Gesetzliche Regelungen zur Raumtemperatur

Gemäß § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sind Arbeitgeber allgemein dazu verpflichtet, die Arbeit „so zu gestalten, dass eine Gefährdung für (…) die Gesundheit möglichst vermieden (…) wird.“

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) fordert für Arbeitsplätze gesundheitlich zuträgliche Raumtemperaturen und den Schutz gegen übermäßige Sonneneinstrahlung.

Die begleitenden Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A 3.5 konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) im Hinblick auf Raumtemperaturen an Arbeitsplätzen. Die Lufttemperatur am Arbeitsplatz soll 26 Grad nicht überschreiten. Steigen die Raumtemperaturen über 26 Grad dürfen Praxismitarbeiter ihre Arbeit zwar nicht einstellen, Praxisinhaber sollten dann Maßnahmen zur Temperaturlinderung ergreifen. Herrschen in den Praxisräumen Temperaturen von über 30 Grad, müssen die Praxisinhaber Gegenmaßnahmen technischer und organisatorischer Art zur Linderung der Temperaturen ergreifen.

Hierzu werden in der ASR A3.5 technische und organisatorische Maßnahmen genannt, wie

  • Verbesserte Steuerung des Sonnenschutzes mit dem Ziel, den Sonnenschutz bei Einstrahlung auch außerhalb der Arbeitszeit geschlossen zu halten
  • verbesserte Steuerung von Lüftungseinrichtungen zur Nachtauskühlung
  • Reduzierung der inneren thermischen Lasten
  • Lüftung in den frühen Morgenstunden
  • Verlagerung der Arbeitszeiten (Gleitzeitregelung)
  • Lockerung der Bekleidungsregeln und Bereitstellung von Getränken.

Gemäß den Prioritäten des TOP-Prinzips Arbeitsschutz haben technische Schutzmaßnahmen auch beim Raumklima Vorrang. Arbeitgeber müssen also zunächst alle technischen Möglichkeiten ausschöpfen (lassen).

Als Obergrenze können ca. 35 Grad Lufttemperatur angesehen werden, ab hier wird es für den Körper schwierig, seine Kerntemperatur auf die nötigen 37 Grad konstant zu halten. Die Unfallgefahr steigt dann ebenso wie die Zahl der Hitzeopfer. Deswegen sind Räume, die diesen Wert überschreiten, als Arbeitsräume ungeeignet, außer es werden ganz spezielle Schutzmaßnahmen wie bei Hitzearbeit ergriffen.

Rechtsanwältin Katharina Lieben-Obholzer, KMW | Kanzlei für Medizin und Wirtschaft, Kurfürstendamm 216, 10719 Berlin, Tel. 030/ 23540-500, www.medizinrecht-aerzte.com