Steuerberatung für Pflegedienste – Erfolg ist steuerbar

 

Wir halten Ihnen den Rücken frei – für die wichtigen Dinge.

 

KMW hat sich auf die Bedürfnisse von Pflegediensten spezialisiert und bietet umfassende und maßgeschneiderte Unterstützung für ambulante Pflegedienste an:

  • Beratung und Umsetzung sämtlicher Anforderungen der PBV
  • Beantragung von Investitionsförderung 
  • Unterstützung bei Betriebsprüfungen

 

Das Wichtigste vorab:

  • Ambulante Pflegeeinrichtungen müssen sich an die Pflege-Buchführungsverordnung (PBV) richten. Sie haben in der Regel eine Bilanzierungspflicht. 
  • Pflegedienste sind umsatzsteuerpflichtig, es sei denn, im Vorjahr wurden mindestens 25 % der betreuten Fälle finanziell von sozialen Einrichtungen unterstützt.
  • Ein Pflegedienst ist nur dann gewerbesteuerpflichtig, wenn er hauptsächlich privatversicherte Kunden (mindestens 60 %) betreut (jährlicher Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro).
  • Ambulante Pflegeeinrichtungen sind oft Gegenstand von Betriebsprüfungen durch das Finanzamt.

 

Für Pflegedienste ist die präzise und ordnungsgemäße Buchführung nicht nur aus betriebswirtschaftlichen Gründen unerlässlich, sondern auch aufgrund zahlreicher gesetzlicher Vorgaben. Pflegedienste sind in der Regel verpflichtet, ihr Rechnungswesen nach der Pflegebuchführungsverordnung (PBV) einzurichten. Die PBV basiert auf dem SGB XI.

Nach der Pflegebuchführungsverordnung sind Pflegedienste verpflichtet, zunächst die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung nach dem Handelsgesetzbuch zu beachten. So sind die Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung sowie zum Jahresabschluss eine Bilanz zu erstellen.

Ergänzend hierzu gibt die PBV weitere Spezialvorschriften vor:

  • So ist der Jahresabschluss innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss eines Geschäftsjahres aufzustellen. 
  • Neben der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung ist der Jahresabschluss um einen verpflichtenden Anhang einschließlich eines Anlagen- und Fördernachweises zu ergänzen. Die Buchführung hat nach einem speziellen Muster-Kontenrahmen (SKR 45) zu erfolgen.

Ausnahmen gemäß § 9 PBV:

  • Von dieser Pflicht ausgenommen sind lediglich kleine ambulante Pflegedienste mit weniger als sieben vollzeitbeschäftigten Pflegekräften und
  • Pflegeumsätzen von unter 250.000 EUR pro Jahr.
  • Investitionskosten und andere Umsätze des Pflegedienstes werden hierbei nicht berücksichtigt.
  • Zudem können Pflegedienste mit sieben bis zehn Vollzeitkräften eine Befreiung von der PBV beantragen. Dabei werden Teilzeitangestellte entsprechend in Vollzeit umgewandelt.

Über eine Befreiung und ihre Versagung entscheiden auf Antrag des Trägers der Pflegeeinrichtung die Landesverbände der Pflegekassen gemeinsam im Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. 

Besonderheiten der Pflegebranche

Pflegedienste stehen vor spezifischen Herausforderungen in der Buchhaltung, die sich aus der Vielfalt der erbrachten Leistungen, der Abrechnung mit verschiedenen Kostenträgern (z.B. Pflegekassen, Sozialhilfeträger, Privatpersonen) und dem hohen Dokumentationsaufwand ergeben. Die gesetzlichen Anforderungen sind hoch, denn die Leistungen müssen gegenüber den Kostenträgern detailliert nachgewiesen werden.

  • Erbringung unterschiedlicher Pflegeleistungen: Grundpflege, Behandlungspflege, Betreuung und hauswirtschaftliche Versorgung
  • Abrechnung nach SGB XI (Pflegeversicherung) und SGB V (Krankenversicherung)
  • Vielfältige Einnahmequellen: Pflegekassen, Krankenkassen, Sozialämter, Privatkund*innen
  • Regelmäßige Prüfungen durch Behörden und Kostenträger

Grundlegende Anforderungen an die Buchhaltung von Pflegediensten

Pflegedienste sind verpflichtet, ihre Geschäftsvorfälle lückenlos, korrekt und zeitnah zu erfassen. Die Buchhaltung muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) sowie weiteren branchenspezifischen Vorschriften entsprechen.

1. Vollständigkeit

Jede finanzielle Transaktion – von der Rechnung an die Pflegekasse bis zur Anschaffung von Hilfsmitteln – muss dokumentiert werden. Auch Sachleistungen, wie bereitgestellte Pflegehilfsmittel, sind zu erfassen.

2. Nachvollziehbarkeit und Transparenz

Alle Buchungen müssen klar und verständlich dokumentiert werden. Dritte müssen in der Lage sein, den Ablauf der Buchungen und deren Belege nachzuvollziehen.

3. Zeitnahe Verbuchung

Geschäftsvorfälle sollten möglichst zeitnah gebucht werden, um jederzeit einen aktuellen Überblick über die finanzielle Lage zu behalten und Fristen sicher einzuhalten.

4. Trennung von Privat- und Geschäftskonten

Gerade bei kleineren Pflegediensten ist es wichtig, private und betriebliche Vorgänge strikt zu trennen, um steuerliche und rechtliche Risiken zu vermeiden.

5. Elektronische Buchhaltung und Datenschutz

Viele Pflegedienste setzen auf digitale Buchhaltungssysteme. Hier ist der Datenschutz besonders zu beachten, da persönliche und medizinische Daten von Patient*innen verarbeitet werden. Die Systeme müssen DSGVO-konform sein und eine revisionssichere Archivierung gewährleisten.

Typische Buchhaltungsprozesse in Pflegediensten

Der Buchhaltungsprozess in Pflegediensten nach der Pflegebuchführungsverordnung (PBV) umfasst die systematische Erfassung aller Einnahmen und Ausgaben, um die wirtschaftliche Lage transparent darzustellen. Dabei werden die Kosten und Erlöse klar den einzelnen Leistungsbereichen zugeordnet, sodass eine nachvollziehbare Kalkulation und Abrechnung gegenüber Kostenträgern möglich wird. 

Die Schaffung einer einheitlichen Pflegebuchführungsverordnung (PBV) hat einen wichtigen Zweck: Es geht darum, dass Pflegedienste belegen können, dass sie die pflegerische Betreuung der Pflegebedürftigen auf eine Weise bereitstellen, die den hohen Qualitätsstandards des Pflegegesetzes entspricht und gleichzeitig wirtschaftlich arbeiten. Durch die Einhaltung der PBV sind Pflegedienste verpflichtet, eine Aufzeichnung der Kosten und Leistungen zu führen. Dadurch wird eine effiziente Steuerung und Überwachung des Finanz- und Betriebsablaufs des ambulanten Pflegedienstes möglich.

Eine korrekte und transparente Buchhaltung ist für Pflegedienste essenziell. Sie bildet nicht nur die Grundlage für einen reibungslosen betriebswirtschaftlichen Ablauf, sondern ist auch Voraussetzung für die Zusammenarbeit mit Kostenträgern und Behörden.

Im Einzelnen:

1. Rechnungsstellung und Leistungsabrechnung

Pflegedienste erstellen regelmäßig Rechnungen an Pflegekassen, Sozialhilfeträger und Privatkund*innen. Die Abrechnung erfordert detaillierte Leistungsnachweise, denen die Kostenträger standhalten müssen. Elektronische Schnittstellen zu Abrechnungszentren erleichtern den Prozess und reduzieren Fehlerquellen.

2. Kontierung und Verbuchung von Geschäftsvorfällen

Jeder Zahlungsein- und -ausgang wird den entsprechenden Konten zugeordnet. Typische Konten in der Pflegebuchhaltung sind:

  • Erlöse aus Pflegeleistungen
  • Betriebsausgaben wie Löhne und Gehälter, Miete, Fahrzeuge, Verbrauchsmaterialien
  • Forderungen und Verbindlichkeiten
  • Anlagenbuchhaltung (z.B. für medizinische Geräte, Fahrzeuge)
3. Lohn- und Gehaltsabrechnung

Pflegedienstpersonal wird nach Tarifen bzw. individuellen Verträgen entlohnt. Hierbei sind Zuschläge für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste sowie steuerliche Besonderheiten zu beachten. Die Sozialversicherungspflicht und die Meldungen an die zuständigen Stellen (Krankenkassen, Rentenversicherung, Berufsgenossenschaft) sind exakt einzuhalten.

4. Kassenführung und Zahlungsverkehr

Barzahlungen – etwa für kleinere Anschaffungen oder Fahrtkosten – werden über eine Kasse dokumentiert. Ein Kassenbuch, das täglich geführt wird, ist Pflicht. Überweisungen und Lastschriften erfolgen über Geschäftskonten und werden digital erfasst.

5. Inventar und Anlagenverwaltung

Pflegedienste verfügen oftmals über ein umfangreiches Inventar (Hilfsmittel, medizinische Geräte, Fahrzeuge). Die Verwaltung und Abschreibung dieser Gegenstände erfolgt über die Anlagenbuchhaltung.

Steuerliche Aspekte

Die steuerlichen Aspekte eines Pflegedienstes sind vielschichtig und reichen von der Wahl der optimalen Rechtsform über die Behandlung von Umsatz- und Ertragssteuern bis hin zu Besonderheiten bei Fördermitteln und gemeinnützigen Tätigkeiten. Um rechtliche und finanzielle Risiken zu vermeiden und die vorhandenen steuerlichen Vorteile optimal zu nutzen, empfiehlt sich eine kontinuierliche steuerliche Beratung und die genaue Kenntnis der geltenden Vorschriften.

Umsatzsteuer

Für Pflegedienste ist die Umsatzsteuer ein besonders wichtiger Aspekt. Ein Pflegedienst unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuer. Viele Leistungen sind gemäß § 4 Nr. 16 UStG aber von der Umsatzsteuer befreit. Das Umsatzsteuergesetz sieht dabei vor, dass im Vorjahr mindestens 25 % der betreuten Fälle finanzielle Hilfe von sozialen Einrichtungen (wie Sozialversicherung oder Sozialhilfe) erhalten haben müssen, um von dieser Steuerbefreiung zu profitieren.

Es gibt jedoch auch Leistungen, die umsatzsteuerpflichtig sein können. Wenn insbesondere ein ambulanter Pflegedienst zusätzliche Dienstleistungen anbietet, die nicht direkt mit der medizinischen oder pflegerischen Versorgung zu tun haben (unter anderem reine Betreuungsleistungen, Hauswirtschaft oder Fahrdienste), könnten diese Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen.

Es ist daher wichtig für einen ambulanten Pflegedienst und dessen Steuern, genau zu differenzieren, welche seiner Leistungen umsatzsteuerbefreit und welche nicht:

  • Einnahmen aus Pflege-, Betreuungs- und hauswirtschaftlichen Leistungen meist steuerfrei
  • Zusatzleistungen (z.B. private Dienstleistungen, Vermietung von Hilfsmitteln) können steuerpflichtig sein
  • Regelmäßige Meldungen ans Finanzamt, Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldung falls erforderlich
Gewerbesteuer

Pflegedienste sind von der Gewerbesteuer ausgenommen, sofern mindestens 40 % der anfallenden Pflegekosten der betreuten Fälle überwiegend oder vollständig von sozialen Einrichtungen wie der Sozialversicherung oder Sozialhilfe getragen werden. Hingegen müssen Pflegedienste Gewerbesteuer zahlen, die hauptsächlich privatversicherte Kunden betreuen (60 %). Für diese privaten Klienten sind dann Abgaben an das Finanzamt fällig, wenn der gewerbliche Gewinn in einem Jahr 24.500 Euro übersteigt. Dieser Freibetrag gilt für Einzelunternehmer und Personengesellschaften, nicht jedoch für Kapitalgesellschaften.

Fördermittel und steuerliche Behandlung

Viele Pflegedienste erhalten staatliche Zuschüsse oder Fördermittel – etwa aus Pflegeversicherung, Sozialhilfe oder speziellen Programmen. Diese Mittel sind steuerlich unterschiedlich zu behandeln:

  • Zuschüsse für Investitionen: Diese können als steuerpflichtige Betriebseinnahmen gelten, sofern keine Steuerbefreiung greift.
  • Betriebskostenförderung: Regelmäßige Zuschüsse zur Deckung laufender Aufwendungen sind oftmals ebenfalls steuerpflichtig, können aber unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein.
Wichtige Besonderheiten
  • Unterschiede zwischen ambulanter und stationärer Pflege: Die steuerlichen Regelungen unterscheiden sich je nach Leistungsart.
  • Ehrenamtliche Mitarbeit: Für Aufwandsentschädigungen gelten besondere Steuerfreibeträge (z. B. Übungsleiterpauschale).
  • Umsatzsteuer im internationalen Kontext: Werden Leistungen an ausländische Kunden erbracht, können weitere steuerliche Regelungen relevant werden.

Jahresabschluss gemäß §§ 4 und 5 PBV und betriebswirtschaftliche Auswertungen

Am Jahresende sind Bilanz bzw. Einnahmen-Überschuss-Rechnung (je nach Rechtsform und Größe des Pflegedienstes) zu erstellen. Betriebswirtschaftliche Auswertungen helfen dabei, die finanzielle Entwicklung zu analysieren und auf Basis verlässlicher Zahlen strategisch zu steuern.

Bedeutung von Kennzahlen

Kennzahlen wie Liquidität, Eigenkapitalquote, Personalkostenanteil, Auslastung der Pflegekräfte und Forderungsbestand sind wichtige Steuerungsgrößen. Sie zeigen Risiken und Chancen frühzeitig auf.

Prüfungen und Dokumentationspflichten

Pflegedienste unterliegen regelmäßigen Prüfungen durch Pflegekassen, Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) und Finanzbehörden. Eine lückenlose und ordentliche Buchhaltung ist deshalb unerlässlich, um Beanstandungen und Rückforderungen zu vermeiden.

Fazit

Die steuerliche Beratung ist für Pflegedienste weit mehr als eine formale Pflicht. Sie ist ein entscheidender Erfolgsfaktor, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen, wirtschaftliche Stabilität zu sichern und Chancen optimal zu nutzen. Nur wer die steuerlichen Rahmenbedingungen im Pflegebereich kennt und aktiv gestaltet, kann Risiken minimieren und das Wachstumspotenzial voll ausschöpfen. Eine professionelle steuerliche Begleitung unterstützt Pflegedienste dabei, sich in einem zunehmend komplexen und dynamischen Umfeld erfolgreich zu behaupten – zum Wohl der Organisation, der Mitarbeitenden und der betreuten Menschen.

Jetzt unverbindlich beraten lassen!

Nutzen Sie die Vorteile einer professionellen steuerlichen Beratung für Pflegedienste: Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Erstgespräch und erfahren Sie, wie Sie mit unserer Unterstützung Steuerpotenziale ausschöpfen, Fördermittel sichern und Ihr Unternehmen zukunftssicher aufstellen können.

Mit gezielter Steuerberatung für Pflegedienste sind Sie bestens für die Zukunft aufgestellt – kompetent, sicher und rechtskonform.

Gesetzestext (Link): 

 

Muster für einen Antrag nach § 9 PBV mit Erläuterungen

Tätigkeitsauswahl

Finanzbuchhaltung für Unternehmen

  • Erstellung und Überwachung Ihrer kompletten Finanzbuchhaltung inklusive der Anlagenbuchhaltung
  • Erstellung und fristgerechte Abgabe/Übertragung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen an das zuständige Finanzamt
  • Erstellung von monatlichen und allgemeinen betriebswirtschaftlich relevanten Auswertungen und Geschäftsanalysen

Gehalts- und Lohnabrechnungen

  • Übernahme und Überwachung der kompletten Lohn- und Gehaltsabrechnung
  • Fristgerechte Erstellung und Abgabe der Lohnsteuer- und Sozialversicherungsanmeldungen
  • Begleitung bei Prüfungen des Finanzamtes, der Rententräger, Zoll usw.

BAFA - Beratungszuschuss für Unternehmensberatungen

Wenn Sie als Unternehmen Ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessern und Arbeitsplätze sichern möchten, kann der Bund Sie mit einem Zuschuss für eine externe Beratung unterstützen. KMW erfüllt die Qualitätsanforderungen des BAFA und ist ein registriertes Beratungsunternehmen. Die Übersicht über das Programm "Förderung unternehmerischen Know-hows" finden Sie hier: BAFA-Förderung

Den Antrag können Sie hier online stellen: BAFA-Antrag

Registrierungsnummer von Frau Katharina Lieben-Obholzer: #191422

Steuererklärungen

  • Erstellung aller betrieblichen Steuererklärungen wie Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer, Gewinnfeststellung, Kapitalertragsteuer bei Ausschüttungen etc.
  • Erstellung von privaten Steuererklärungen wie Einkommensteuererklärung mit den entsprechenden Anlagen, z.B. Vermietung und Verpachtung etc.

Steuerliche Beratung für Unternehmen

  • Durch vorausschauende Steuerplanung können frühzeitige Impulse zur Steuerersparnis gesetzt werden, Ziel ist eine Optimierung der Gesamtsteuerbelastung.
  • Wir unterstützen und beraten Sie auch bei Betriebsprüfungen und vertreten Sie auch vor Finanzbehörden und Finanzgerichten.

Wir freuen uns über Ihren Kontakt

Wir sind jederzeit gerne für Sie erreichbar. Teilen Sie uns Ihr Anliegen mit und wir rufen Sie schnellstmöglich zurück.

KMW Lieben-Obholzer

Informationen

Medizinisches Zentrum Berlin-Hermsdorf, Glienicker Str. 6 c, 13467 Berlin