Frau Lieben Obholzer

KMW | Recht und Steuern im Gesundheitswesen

Wissenschaftlich fundiert und praxisnah eingeordnet

Fachbeiträge zu Medizinrecht, Steuerrecht und wirtschaftlichen Fragen der ärztlichen und zahnärztlichen Praxis

Die Veröffentlichungen erscheinen in anerkannten juristischen Fachzeitschriften sowie in etablierten Fachmedien für Ärzte und Zahnärzte. Sie verbinden wissenschaftliche Analyse mit konkreten Handlungsempfehlungen für die Praxis.

Katharina Lieben-Obholzer ist Rechtsanwältin, zertifizierte Datenschutzbeauftragte DSB-TÜV Süd (DSB-Zertifikatsnummer: 2046-313622894) und Gründerin der Kanzlei KMW. Seit mehr als 17 Jahren berät sie insbesondere Zahnärzte, Ärzte, medizinische Versorgungszentren und andere Leistungserbringer im Gesundheitswesen in rechtlichen und steuerlichen Fragestellungen.

Die Kanzlei verbindet Medizin- und Gesundheitsrecht mit steuerrechtlicher Beratung und einem besonderen Verständnis für die wirtschaftlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen ambulanter Versorgungsstrukturen. Im Mittelpunkt stehen die rechtliche und steuerliche Strukturierung von Praxen und MVZ, Kooperationen und komplexen Versorgungskonzepten sowie Fragestellungen an den Schnittstellen von Berufsrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Praxisorganisation.

In ihren Fachpublikationen greift Katharina Lieben-Obholzer aktuelle Entwicklungen und Fragestellungen aus der Beratungspraxis auf und ordnet diese rechtlich und steuerlich ein. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf Themen, bei denen medizinische, organisatorische und rechtliche Verantwortungsbereiche ineinandergreifen – von der eigenverantwortlichen Berufsausübung und Delegation über Organisations- und Haftungsfragen bis hin zu steuerlichen Gestaltungen und wirtschaftlichen Risiken von Praxisinhabern.

Ziel der Veröffentlichungen ist es, aktuelle rechtliche und steuerliche Entwicklungen einzuordnen und ihre konkreten Auswirkungen auf die Gestaltung, Organisation und wirtschaftliche Führung von Praxen aufzuzeigen.

LM Legal Awards 2020 und 2021 | Winner in the category of Medical Law: Katharina Lieben-Obholzer

Ausgewählte Publikationen und Fachbeiträge

 

Zu jedem Beitrag finden Sie nach dem Aufklappen eine Zusammenfassung und den Link zur vollständigen Veröffentlichung.

Wissenschaftliche und juristische Fachpublikationen

Veröffentlichungen in juristischen Fachzeitschriften und wissenschaftlichen Medien.

Demnächst in der Fachzeitschrift Medizinrecht (MedR): Delegation zahnärztlicher Leistungen und Freiberuflichkeit

Der Beitrag zeigt, unter welchen Voraussetzungen größere zahnärztliche Berufsausübungsgemeinschaften trotz angestellter Zahnärzte weiterhin freiberufliche Einkünfte erzielen. Entscheidend sind die fachliche Leitung durch die Gesellschafter und deren persönliche Einbindung in komplexe Behandlungen.

SächsFG, Urt. v. 26.2.2026 – 4 K 766/22

Zusammenfassung

Das Sächsische Finanzgericht befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen größere zahnärztliche Berufsausübungsgemeinschaften trotz der Beschäftigung angestellter Zahnärzte weiterhin freiberufliche Einkünfte erzielen. Nach der Entscheidung führt die Delegation von Routinebehandlungen und standardisierten Behandlungsschritten nicht automatisch zur Gewerblichkeit.

Entscheidend ist vielmehr, dass die Gesellschafter die Praxis fachlich leiten, regelmäßig selbst zahnärztlich tätig bleiben und bei komplexen Behandlungen sowie in Zweifelsfällen maßgeblich eingebunden sind. Dabei kommt es auf die tatsächliche Praxisorganisation und die Besonderheiten des zahnärztlichen Berufsbildes an.

Der Beitrag ordnet die Entscheidung in die bisherige Rechtsprechung zur leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nach § 18 EStG ein und untersucht ihre Bedeutung für arbeitsteilige zahnärztliche Praxisstrukturen.

Die Zusammenfassung gibt die wesentlichen Aussagen des bereits veröffentlichten Urteils wieder. Die ausführliche rechtliche Einordnung erscheint am 1. Oktober 2026 in der Fachzeitschrift Medizinrecht (MedR).

 

Schutzschirmverfahren (§ 270 b InsO): Starke Sanierungsoption für noch zahlungsfähige Unternehmen im ambulanten Gesundheitswesen? in: Heilberufe-Beratung direkt digital Nr. 6 vom 17.06.2015, Seite 6.

Schutzschirmverfahren (§ 270 b InsO): Starke Sanierungsoption für noch zahlungsfähige Unternehmen im ambulanten Gesundheitswesen? in: Heilberufe-Beratung direkt digital Nr. 6 vom 17.06.2015, Seite 6.

Das „Schutzschirmverfahren“ nach § 270b InsO kann, professionell umgesetzt, ein starkes Sanierungsmittel für Unternehmen in allen Branchen, so auch für Unternehmen im ambulanten Gesundheitswesen, sein. Das Schutzschirmverfahren ist in erster Linie ein eigenständiges Sanierungsverfahren unter Insolvenzschutz.

Das ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen), welches die vorläufige Eigenverwaltung (§ 270a InsO) und das in § 270b InsO neu eingeführte Schutzschirmverfahren regelt, soll Anreize schaffen, frühzeitig den Insolvenzantrag zu stellen und die Eigenverwaltung zu stärken. Dank dieser Verfahren können Unternehmer die Geschäfte trotz Insolvenzverfahren weiterführen und mit der Sanierung ihres Unternehmens bereits bei drohender Insolvenz beginnen.

Schutzschirmverfahren (§ 270 b InsO) - NWB Zeitschriften

Insolvenz des niedergelassenen Arztes/Zahnarztes in: Management für die Arzt- und Zahnarztpraxis, Finanz Colloquium Heidelberg GmbH 2015, S. 203 ff.

Insolvenz des niedergelassenen Arztes/Zahnarztes in: Management für die Arzt- und Zahnarztpraxis, Finanz Colloquium Heidelberg GmbH 2015, S. 203 ff.

Mit diesem Buch machen Sie den Praxischeck: Wie steht es um die unternehmerische Gesundheit in der Praxis? Was sind die wichtigen Pfeiler, auf denen eine Praxis heute stehen muss? Auf welche Warnsignale sollten Sie achten? Wo liegen die konkreten Optimierungspotenziale?

Medizin- und Gesundheitsrecht

Praxisrelevante Beiträge zu Berufsrecht, Praxisorganisation und Haftung.

Erscheint demnächst in der ZWP: Ambulante Implantatchirurgie unter Vollnarkose

Ambulante Implantatchirurgie unter Vollnarkose: Verantwortung beginnt bei der Planung

Umfangreiche implantologische Eingriffe unter Vollnarkose stellen Zahnarztpraxen vor besondere medizinische, anästhesiologische und organisatorische Anforderungen. Gerade bei Patienten mit ausgeprägter Behandlungsangst besteht häufig der Wunsch, möglichst viele Behandlungsschritte in einer Sitzung durchzuführen und eine stationäre Versorgung zu vermeiden. Die technische Durchführbarkeit und der Patientenwunsch reichen jedoch nicht aus, um ein solches Behandlungskonzept zu rechtfertigen.

Unser Beitrag untersucht, unter welchen Voraussetzungen eine ambulante Implantatchirurgie unter Vollnarkose vertretbar sein kann. Ausgangspunkt ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. August 2025 zur Verantwortungsverteilung zwischen einer Zahnärztin und einem Anästhesisten nach einer tödlich verlaufenen zahnärztlichen Behandlung. Der BGH hat keine abschließende strafrechtliche Verantwortlichkeit der Zahnärztin festgestellt. Er hat jedoch deutlich gemacht, dass eine außergewöhnlich lange Behandlung, Unsicherheiten über den tatsächlichen Behandlungsumfang und eine erhebliche Überschreitung der geplanten Dauer Anlass für eine erneute Abstimmung zwischen den beteiligten Fachbereichen geben können.

Der Beitrag unterscheidet drei eigenständige Prüfebenen: die Vertretbarkeit des chirurgischen Behandlungskonzepts, die Eignung des Anästhesieverfahrens und die Beherrschbarkeit der Gesamtkonstellation in einer ambulanten Praxis. Eine positive anästhesiologische Eignungsbeurteilung stellt dabei keine pauschale Freigabe für jeden Eingriffsumfang und jede Behandlungsdauer dar.

Besondere Aufmerksamkeit gilt der Frage, ob sämtliche geplanten Maßnahmen tatsächlich in einer Sitzung durchgeführt werden müssen. Zu prüfen sind unter anderem weniger invasive oder gestufte Behandlungsalternativen, die individuelle Belastbarkeit des Patienten, die erwartete Eingriffs- und Narkosedauer sowie die postoperative Betreuung und eine realistisch verfügbare Notfall- und Verlegungsstruktur.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Zusammenarbeit zwischen Operateur und Anästhesist. Beide behalten ihre jeweilige Fachverantwortung. Verändern sich jedoch wesentliche Grundlagen der ursprünglichen Planung, etwa durch einen größeren Behandlungsumfang, eine deutliche Verlängerung oder eine Veränderung des Patientenzustands, kann eine erneute fachübergreifende Bewertung erforderlich werden.

Tabellen, Kurzchecks und Leitfragen zeigen, wie Praxen Verantwortungsbereiche, Kommunikationswege, postoperative Überwachung, Entlassung und Dokumentation strukturiert vorbereiten können. Der zentrale Gedanke lautet: Nicht eine starre Zeitgrenze entscheidet über die ambulante Vertretbarkeit, sondern die belastbare Verbindung aus sorgfältiger Planung, klaren Zuständigkeiten, geeigneter Praxisstruktur und rechtzeitiger Neubewertung bei veränderten Umständen.

Erscheint demnächst im Dental Magazin: Vom Gutschein zur Unterlassungserklärung

Patientenwerbung mit Gutscheinen: Was Zahnarztpraxen beachten müssen

Gutscheine können ein wirksames Instrument zur Patientenbindung sein, bergen bei zahnärztlichen Leistungen jedoch rechtliche Risiken. Der Beitrag erläutert anhand der Rechtsprechung, weshalb pauschale Festpreise für professionelle Zahnreinigungen oder Bleaching gegen die Vorgaben der GOZ und das Wettbewerbsrecht verstoßen können. Zudem zeigt er mögliche berufs-, zivil- und approbationsrechtliche Folgen auf und gibt konkrete Hinweise für eine rechtssichere Gestaltung von Wertgutscheinen.

Formulierungsvorschlag für einen Gutschein:

Wertgutschein über 100 Euro
Dieser Gutschein kann für zahnärztliche Leistungen in unserer Praxis, insbesondere für eine professionelle Zahnreinigung, eingelöst werden. Der Gutscheinbetrag wird auf die nach der GOZ berechnete Vergütung angerechnet. Die endgültigen Behandlungskosten richten sich nach dem individuellen Aufwand; der Gutschein stellt keinen Festpreis für eine bestimmte Behandlung dar.
Einlösbar bis: [Datum]

Hinweis: Dieser Formulierungsvorschlag dient lediglich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für die rechtliche Zulässigkeit und die Eignung im konkreten Einzelfall wird keine Gewähr übernommen. Vor Verwendung sollte der Gutschein an die konkrete Praxisgestaltung und die angebotenen Leistungen angepasst und rechtlich geprüft werden.

Eigenlabor in der Zahnarztpraxis - Dann sollten Sie die MDR nicht unterschätzen, Dental & Wirtschaft · 04.05.2026.

Link zur Homepage von Dental & Wirtschaft: Eigenlabor in der Zahnarztpraxis - Die MDR beachten!

Zahnarztpraxen, die Zahnersatz, Schienen oder andere Produkte im Eigenlabor oder im Chairside-Verfahren herstellen, können medizinprodukterechtlich als Hersteller gelten. Der Beitrag erläutert, welche Anforderungen die MDR insbesondere an Produktklassifizierung, Dokumentation, Rückverfolgbarkeit und die Organisation digitaler Herstellungsprozesse stellt.

 

Zusammenfassung

Der Beitrag erläutert, welche medizinprodukterechtlichen Anforderungen Zahnarztpraxen mit Eigenlabor oder Chairside-Fertigung beachten müssen. Werden Schienen, Kronen, Brücken, Bohrschablonen oder andere Produkte selbst gescannt, konstruiert, gefräst oder gedruckt, kann die Praxis in die Rolle des Herstellers geraten. Entscheidend ist dabei nicht allein, welches Produkt gefertigt wird, sondern wie der konkrete Herstellungsprozess organisiert ist und wer ihn tatsächlich steuert und verantwortet.

Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Abgrenzung zwischen Sonderanfertigungen und Produkten, die im Rahmen standardisierter digitaler Design- und Fertigungsprozesse entstehen. Auch Sonderanfertigungen sind nicht von den Vorgaben der MDR befreit. Praxen müssen insbesondere die Produktklasse, mögliche Herstellerpflichten, den Versicherungsschutz sowie die Anforderungen an Dokumentation und Rückverfolgbarkeit prüfen. Erforderlich sind nachvollziehbare Unterlagen zu Verordnung, Ausgangsdaten, Design, Fertigung, Materialien, Chargen, Freigabe und Abgabe. Reklamationen, Korrekturen und Vorkommnisse müssen zudem einem konkreten Produktfall zugeordnet und fortlaufend dokumentiert werden.

Der Beitrag empfiehlt daher, nicht nur einzelne Produkte, sondern den gesamten Eigenlabor-Workflow rechtlich zu überprüfen. Medizinprodukterechtliche Pflichten sind kein bloßes Formalthema, sondern ein wesentlicher Bestandteil der rechtssicheren Praxisorganisation und des Haftungsmanagements.

Diese 5 Punkte sollten Zahnärzte beachten, wenn sie ein Praxislabor gründen wollen, Dental & Wirtschaft · 24.10.2024

Link zur Homepage von Dental & Wirtschaft: Praxislabor gründen: Wichtige rechtliche & steuerliche Tipps

Der Beitrag zeigt, welche berufs-, handwerks- und steuerrechtlichen Aspekte Zahnärzte bei der Gründung eines Praxislabors beachten sollten. Er erläutert die rechtlichen Voraussetzungen für Eigenlabore und Praxislaborgemeinschaften, beleuchtet offene Fragen zur Handwerksordnung und gibt einen Überblick über die wirtschaftlichen und steuerlichen Folgen eines Eigenlabors.

 

Zusammenfassung

Der Beitrag erläutert die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen für die Gründung eines zahnärztlichen Praxislabors. Zwar dürfen Zahnärzte grundsätzlich ein Eigenlabor betreiben oder sich mit anderen Praxen zu einer Praxislaborgemeinschaft zusammenschließen. Mit der Einführung digitaler CAD/CAM-Technologien stellen sich jedoch zunehmend Fragen zur berufsrechtlichen Zulässigkeit, zur Abgrenzung gegenüber gewerblichen Dentallaboren und zu den Anforderungen der Handwerksordnung.

Ein Schwerpunkt des Beitrags liegt auf der Organisation gemeinschaftlicher Praxislabore. Leistungen dürfen ausschließlich für die beteiligten Zahnarztpraxen erbracht werden und sind weiterhin über die jeweilige Zahnarztpraxis abzurechnen. Darüber hinaus werden die unterschiedlichen rechtlichen Einordnungen eines Eigenlabors als Hilfs- oder Nebenbetrieb sowie die damit verbundenen handwerksrechtlichen Konsequenzen dargestellt. Insbesondere ist die Rechtslage zur Meisterpflicht bei größeren Praxislaboren bislang nicht abschließend geklärt.

Schließlich behandelt der Beitrag die wirtschaftlichen und steuerlichen Auswirkungen eines Praxislabors. Er erläutert, unter welchen Voraussetzungen Gewinne erzielt werden dürfen, welche Abrechnungsbesonderheiten bestehen und weshalb die Gründung eines Eigenlabors sorgfältig geplant werden sollte. Die Entscheidung für ein Praxislabor erfordert daher nicht nur eine wirtschaftliche Kalkulation, sondern auch eine frühzeitige Prüfung der berufs-, handwerks- und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen.

KFO nur vom Fachzahnarzt? Die Debatte um Patientenschutz, Standards und Einsparungen, ZWP-Online · 13.05.2026

Link zu ZWP-Online: Katharina Lieben-Obholzer – ZWP online – das Nachrichtenportal für die Dentalbranche

Der Beitrag analysiert den Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums, wonach kieferorthopädische Behandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung künftig grundsätzlich Fachzahnärzten vorbehalten werden sollen. Er beleuchtet die Argumente für mehr Patientenschutz und verbindliche Qualitätsstandards ebenso wie die Kritik an möglichen Versorgungslücken, Eingriffen in die Berufsausübungsfreiheit und den angekündigten Einsparungen. Zugleich zeigt der Beitrag, dass die Diskussion grundsätzliche Fragen zur zukünftigen Spezialisierung innerhalb der Zahnmedizin aufwirft.

 

Zusammenfassung

Der Beitrag setzt sich mit dem Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz auseinander, wonach kieferorthopädische Behandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung künftig grundsätzlich nur noch von Fachzahnärzten für Kieferorthopädie erbracht werden dürfen. Nach den Plänen sollen dadurch ab 2027 Einsparungen von rund 30 Millionen Euro und in den Folgejahren sogar von etwa 60 Millionen Euro jährlich erzielt werden. Wie diese Einsparungen berechnet wurden, bleibt im Gesetzentwurf jedoch weitgehend offen.

Der Beitrag beleuchtet die unterschiedlichen Positionen innerhalb der Zahnärzteschaft. Befürworter sehen in einer Beschränkung auf Fachzahnärzte einen Beitrag zu mehr Patientenschutz, einheitlichen Qualitätsstandards und größerer Transparenz bei kieferorthopädischen Behandlungen. Kritiker befürchten dagegen erhebliche Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit, wirtschaftliche Nachteile für betroffene Praxen sowie Versorgungslücken, insbesondere in ländlichen Regionen, in denen kieferorthopädisch tätige Allgemeinzahnärzte einen wesentlichen Teil der Versorgung übernehmen.

Darüber hinaus ordnet der Beitrag die geplante Regelung in einen größeren gesundheitspolitischen Zusammenhang ein. Er zeigt auf, dass die Debatte weit über die Kieferorthopädie hinausreicht und grundsätzliche Fragen zur Spezialisierung innerhalb der Zahnmedizin aufwirft. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob künftig weitere zahnärztliche Tätigkeiten an formalisierte Fachqualifikationen geknüpft werden oder ob die Approbation weiterhin einen umfassenden Behandlungsrahmen gewährleistet. Da es sich bislang lediglich um einen Referentenentwurf handelt, bleibt offen, ob und in welcher Form die geplante Regelung umgesetzt wird.

 

Schwanger in der Zahnarztpraxis: Warum das Beschäftigungsverbot nicht automatisch greift, Dental & Wirtschaft · 08.08.2026

Erscheint am 08.08.2026 in Dental & Wirtschaft, Link: Katharina Lieben-Obholzer

Schwangere Mitarbeiterinnen dürfen in Zahnarztpraxen nicht mehr automatisch freigestellt werden. Der Beitrag zeigt, welche Bedeutung die individuelle Gefährdungsbeurteilung hat, wann eine Weiterbeschäftigung möglich ist und welche Pflichten Praxisinhaber nach dem Mutterschutzgesetz beachten müssen.

 

Zusammenfassung

Eine Schwangerschaft einer zahnmedizinischen Fachangestellten oder angestellten Zahnärztin führt heute nicht mehr automatisch zu einem Beschäftigungsverbot. Das reformierte Mutterschutzgesetz verlangt vielmehr eine individuelle Gefährdungsbeurteilung des konkreten Arbeitsplatzes. Der Beitrag erläutert, welche Pflichten Praxisinhaber nach Bekanntwerden einer Schwangerschaft treffen, wie Infektions- und Verletzungsrisiken rechtlich zu bewerten sind und welche organisatorischen Maßnahmen Vorrang vor einem Beschäftigungsverbot haben. Anhand typischer Tätigkeiten in der Zahnarztpraxis zeigt der Beitrag auf, wann eine Weiterbeschäftigung möglich ist und welche Anforderungen an Dokumentation, Schutzmaßnahmen und alternative Einsatzbereiche gestellt werden. Eine praxisorientierte Checkliste unterstützt Praxisinhaber dabei, die gesetzlichen Vorgaben rechtssicher umzusetzen und unnötige Beschäftigungsverbote zu vermeiden.

Wenn Hygienemängel strafrechtliche Folgen haben, ZWP-Online · 11.06.2026

Link: Wenn Hygienemängel strafrechtliche Folgen haben – ZWP online – das Nachrichtenportal für die Dentalbranche

Ausgehend von einem Strafurteil des Amtsgerichts Wuppertal zeigt der Beitrag, dass erhebliche Hygienemängel in Zahnarztpraxen nicht nur verwaltungs- oder berufsrechtliche, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen haben können. Entscheidend sind dabei vor allem eine funktionierende Praxisorganisation, klare Verantwortlichkeiten sowie eine wirksame Kontrolle und Dokumentation hygienischer Abläufe. Der Beitrag erläutert, welche organisatorischen Schwachstellen besondere Risiken bergen und welche Maßnahmen Praxisinhaber zur rechtssicheren Umsetzung ihres Hygienemanagements ergreifen sollten.

 

Zusammenfassung

Ausgangspunkt des Beitrags ist ein Strafurteil des Amtsgerichts Wuppertal, das deutlich macht, dass erhebliche Hygienemängel in Zahnarztpraxen nicht nur verwaltungs- oder berufsrechtliche, sondern unter Umständen auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Im Mittelpunkt stehen dabei weniger einzelne Hygienefehler als vielmehr strukturelle Defizite bei Praxisorganisation, Aufbereitung von Medizinprodukten, Delegation, Kontrolle und Dokumentation.

Der Beitrag zeigt, dass Praxisinhaber und Verantwortliche in Medizinischen Versorgungszentren ihre Organisationspflichten nicht auf Mitarbeitende oder externe Dienstleister übertragen können. Entscheidend ist, dass hygienische Abläufe wirksam organisiert, regelmäßig überwacht und lückenlos dokumentiert werden. Nur so lässt sich nachweisen, dass die gesetzlichen Anforderungen an die Aufbereitung von Medizinprodukten und das Hygienemanagement tatsächlich eingehalten werden.

Anhand des Urteils werden typische Schwachstellen aufgezeigt, etwa unklare Verantwortlichkeiten, unzureichende Schulungen, fehlende Chargendokumentationen oder mangelhafte Kontrolle ausgelagerter Aufbereitungsprozesse. Der Beitrag leitet daraus konkrete Handlungsempfehlungen für die Praxisorganisation ab und betont, dass ein funktionierendes Hygienemanagement heute nicht nur der Patientensicherheit dient, sondern zugleich ein wesentlicher Bestandteil der strafrechtlichen, haftungsrechtlichen und berufsrechtlichen Risikovorsorge ist.

Sozialversicherungspflicht für Vertreter im kassen(zahn)ärztlichen Notdienst und freie Mitarbeiter in Praxen, Dental & Wirtschaft · 14.01.2025

Link zur Homepage von Dental & Wirtschaft: Sozialversicherungspflicht für Vertreter im zahnärztlichen Notdienst

Der Beitrag erläutert die Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Sozialversicherungspflicht von Vertretern im vertragszahnärztlichen Notdienst und zeigt, dass die Bezeichnung als freier Mitarbeiter allein keine Selbstständigkeit begründet. Maßgeblich sind die tatsächlichen Arbeitsabläufe und die Einbindung in die Organisation des Auftraggebers. Zugleich werden die erheblichen finanziellen und rechtlichen Folgen einer fehlerhaften Statusbeurteilung sowie Hinweise für eine rechtssichere Vertragsgestaltung dargestellt.

 

Zusammenfassung

Der Beitrag analysiert die Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Sozialversicherungspflicht eines sogenannten „Pool-Zahnarztes“ im vertragszahnärztlichen Notdienst. Das Gericht stellt klar, dass die Tätigkeit im Notdienst nicht allein deshalb als selbstständig anzusehen ist, weil sie im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung erfolgt. Maßgeblich sind vielmehr die tatsächlichen Umstände der Zusammenarbeit und die Frage, ob eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers vorliegt oder eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird.

Der Beitrag erläutert die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Fehleinschätzung des Erwerbsstatus. Wird eine vermeintlich selbstständige Tätigkeit nachträglich als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung eingeordnet, drohen erhebliche Beitragsnachforderungen, Säumniszuschläge sowie arbeits- und strafrechtliche Konsequenzen. Davon betroffen sind nicht nur Vertreter im zahnärztlichen Notdienst, sondern auch freie Mitarbeiter in Zahnarztpraxen und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens.

Abschließend werden Kriterien dargestellt, die bei der Vertragsgestaltung und praktischen Durchführung freier Mitarbeit berücksichtigt werden sollten. Entscheidend ist stets eine Einzelfallprüfung, bei der die tatsächliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit Vorrang vor der vertraglichen Bezeichnung hat. Der Beitrag gibt Praxisinhabern Empfehlungen, wie sich das Risiko einer späteren Einstufung als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung reduzieren lässt.

Die Top 5 Sanierungsempfehlungen bei drohender Insolvenz einer Zahnarztpraxis, Dental & Wirtschaft · 08.05.2024

Link zur Homepage von Dental & Wirtschaft: Die Top 5 Sanierungsempfehlungen bei drohender Insolvenz einer Zahnarztpraxis

Liquiditätskrisen können auch wirtschaftlich etablierte Zahnarztpraxen treffen. Der Beitrag stellt fünf Sanierungswege vor: die außergerichtliche Restrukturierung einschließlich des StaRUG, das Insolvenzplanverfahren, die Eigenverwaltung, die Fortführung durch den Insolvenzverwalter und die Freigabe der selbstständigen Tätigkeit. Zugleich zeigt er, wie regelmäßiges Controlling, eine geprüfte Abrechnung und frühzeitige Gläubigerverhandlungen dazu beitragen können, eine Insolvenz zu vermeiden oder die Praxis trotz Krise zu erhalten.

 

Zusammenfassung

Der Beitrag erläutert, weshalb auch Zahnarztpraxen zunehmend in Liquiditätskrisen geraten können. Als Ursachen werden unter anderem ein verschärfter Wettbewerb durch größere Mehrbehandlerpraxen und investorenbetriebene MVZ, fehlende Praxisnachfolger, zu hohe Privatentnahmen, Regresse, unrentable Erweiterungen, Gesellschafterstreitigkeiten, Erkrankungen und gesetzliche Veränderungen genannt. Entscheidend ist, wirtschaftliche Schwierigkeiten frühzeitig zu erkennen und rechtzeitig geeignete Sanierungsmaßnahmen einzuleiten.

Als erste Option empfiehlt der Beitrag eine außergerichtliche Sanierung. Dazu gehören Verhandlungen mit Gläubigern, Tilgungsaussetzungen, Stundungen und Ratenzahlungsvereinbarungen sowie betriebliche Maßnahmen wie Abrechnungsoptimierung, Marketing und Controlling. Bei drohender, aber noch nicht eingetretener Zahlungsunfähigkeit kann zudem ein Restrukturierungsplan nach dem StaRUG eingesetzt werden. Dieser kann beispielsweise Stundungen oder Schuldenerlasse vorsehen und unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen den Widerstand einzelner Gläubiger durchgesetzt werden.

Ist die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten, kommt als zweite Möglichkeit ein Insolvenzplanverfahren in Betracht. Dabei wird den Gläubigern innerhalb des gerichtlichen Insolvenzverfahrens ein Vergleichsvorschlag unterbreitet. Stimmen die erforderlichen Mehrheiten zu und werden die vereinbarten Beträge sowie die Verfahrenskosten gezahlt, kann das Verfahren vergleichsweise schnell beendet und der Praxisinhaber entschuldet werden.

Die dritte Option ist die Eigenverwaltung. Der Praxisinhaber führt den Betrieb grundsätzlich weiter, wird dabei jedoch von einem gerichtlich bestellten Sachwalter überwacht. Das Verfahren kann für Patienten weitgehend unbemerkt bleiben und bietet erleichterte Möglichkeiten zur betrieblichen Restrukturierung. Es setzt allerdings voraus, dass die Praxis ausreichende Erträge erwirtschaftet und keine neuen Verbindlichkeiten entstehen.

Als weitere Möglichkeiten behandelt der Beitrag die Fortführung der Praxis durch den Insolvenzverwalter und die Freigabe der selbstständigen Tätigkeit. Bei einer Fortführung durch den Insolvenzverwalter verliert der Inhaber weitgehend seine unternehmerische Verfügungsgewalt. Nach einer Freigabe kann er die Praxis dagegen grundsätzlich auf eigenes wirtschaftliches Risiko weiterführen. Die Bedingungen der Freigabe, die Zuordnung vorhandener Praxiswerte und die Höhe des an die Insolvenzmasse abzuführenden fiktiven pfändbaren Einkommens sollten sorgfältig und verbindlich geregelt werden.

Abschließend empfiehlt der Beitrag vorbeugende Maßnahmen: ein regelmäßiges Controlling und Frühwarnsystem, die laufende Prüfung der zahnärztlichen Abrechnung, einen „Notfallkoffer“ mit Vollmachten und wichtigen Zugangsdaten, einen vorausschauenden Schutz des Privatvermögens sowie die frühzeitige Prüfung geeigneter Sanierungsinstrumente. Je früher Praxisinhaber auf Krisenanzeichen reagieren, desto größer sind die Chancen, die Praxis außergerichtlich oder im Rahmen eines vorbereiteten Insolvenzverfahrens zu erhalten

Steuerrecht und wirtschaftliche Praxisführung

Beiträge zu Steuern, Restrukturierung und wirtschaftlicher Führung von Arzt- und Zahnarztpraxen.

Wenn aus einer Abweichung ein Steuerstrafverfahren wird, Dental & Wirtschaft · 27.05.2026

Link zu Dental & Wirtschaft: Wenn aus einer Abweichung ein Steuerstrafverfahren wird

Der Beitrag erläutert, wie aus Auffälligkeiten im Rahmen einer Betriebsprüfung ein Steuerstrafverfahren entstehen kann und welche steuerlichen, strafrechtlichen und berufsrechtlichen Folgen Zahnärzten drohen. Er zeigt, wie sich Praxisinhaber durch eine ordnungsgemäße Dokumentation, funktionierende Organisationsstrukturen und das richtige Verhalten bei Betriebsprüfungen und Durchsuchungen wirksam vor Risiken schützen können.

 

Zusammenfassung

Der Beitrag zeigt, wie aus einer zunächst unauffälligen Betriebsprüfung ein Steuerstrafverfahren entstehen kann. Auslöser sind häufig nicht vorsätzliche Pflichtverletzungen, sondern über Jahre gewachsene Organisationsmängel, lückenhafte Dokumentationen oder unzureichend abgestimmte steuerliche Prozesse. Treffen Auffälligkeiten in der Buchführung oder Steuererklärung auf fehlende Erklärungen, kann dies eine vertiefte Prüfung und schließlich steuerstrafrechtliche Ermittlungen nach sich ziehen.

Besondere Aufmerksamkeit widmet der Beitrag den berufsrechtlichen Folgen eines Steuerstrafverfahrens. Neben Steuernachforderungen und strafrechtlichen Konsequenzen können Verfahren wegen Steuerhinterziehung Auswirkungen auf die Approbation und die vertragszahnärztliche Zulassung haben. Ob berufsrechtliche Maßnahmen in Betracht kommen, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls und der Schwere des Vorwurfs ab.

Darüber hinaus erläutert der Beitrag das richtige Verhalten bei Durchsuchungen in Zahnarztpraxen. Praxisinhaber sollten den Durchsuchungsbeschluss sorgfältig prüfen, keine vorschnellen Angaben machen, sämtliche Maßnahmen dokumentieren und frühzeitig rechtlichen Beistand hinzuziehen. Besondere Bedeutung kommt dem Schutz von Patientenunterlagen zu, da diese der Schweigepflicht unterliegen und der Zugriff auf sensible Daten nur im gesetzlich zulässigen Umfang erfolgen darf.

Abschließend gibt der Beitrag praktische Empfehlungen zur Prävention. Regelmäßige Überprüfung der steuerlichen Abläufe, eine nachvollziehbare Dokumentation, enge Abstimmung mit dem Steuerberater und die frühzeitige Einbindung rechtlicher Beratung können dazu beitragen, steuerliche Risiken zu minimieren und die wirtschaftliche sowie berufsrechtliche Stabilität der Praxis zu sichern.

Steuerersparnis durch Photovoltaik? Warum Praxisinhaber genau hinschauen sollten, Dental & Wirtschaft · 11.06.2026

Link zu Dental und Wirtschaft: Photovoltaik und Steuern: Worauf Praxisinhaber achten sollten

 

Photovoltaik-Investitionen können Praxisinhabern steuerliche Vorteile verschaffen, sind aber kein Selbstläufer. Der Beitrag erläutert die Funktionsweise des Investitionsabzugsbetrags, ordnet den häufig beworbenen Steuereffekt richtig ein und zeigt, weshalb die wirtschaftliche Rentabilität der Anlage stets wichtiger ist als kurzfristige Steuerersparnisse.

 

Zusammenfassung

Der Beitrag beleuchtet die zunehmende Vermarktung von Photovoltaik-Investitionen als vermeintlich einfache Möglichkeit zur Steuerersparnis für Praxisinhaber. Zwar kann insbesondere der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG kurzfristig zu erheblichen Liquiditätsvorteilen führen, eine endgültige Steuerersparnis ist damit jedoch regelmäßig nicht verbunden. Vielmehr handelt es sich häufig um eine zeitliche Verlagerung der Steuerbelastung, die bei Durchführung der Investition teilweise wieder ausgeglichen wird.

Anhand der geltenden steuerlichen Regelungen erläutert der Beitrag die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag sowie die Wechselwirkung mit Abschreibungen und möglichen Steuerbefreiungen für Photovoltaikanlagen. Er macht deutlich, dass steuerliche Effekte zwar ein wichtiger Aspekt der Investitionsentscheidung sein können, jedoch niemals isoliert betrachtet werden sollten. Entscheidend bleibt die wirtschaftliche Tragfähigkeit der konkreten Anlage.

Abschließend warnt der Beitrag davor, sich allein von Werbeaussagen über hohe Steuerersparnisse leiten zu lassen. Praxisinhaber sollten jede Investition anhand ihrer individuellen steuerlichen und wirtschaftlichen Situation prüfen und die langfristige Rentabilität der Photovoltaikanlage in den Mittelpunkt stellen. Erst wenn die Investition auch unabhängig von den steuerlichen Vorteilen überzeugt, kann sie einen nachhaltigen Beitrag zum Vermögensaufbau und zur Liquidität der Praxis leisten.