Arbeitsverträge - diese Änderungen sollten Arbeitgeber wissen

Was bedeutet die Verschärfung des Nachweisgesetzes für Arbeitgeber?

Seit dem 1. August 2022 gelten für Arbeitsverhältnisse mit Medizinischen Fachangestellten und angestellten Ärzten schärfere Regelungen. Arbeitgeber müssen Mitarbeitenden ab dem 1. August mehr Informationen mitteilen als bisher – in Schriftform. Es drohen Bußgelder bis 2.000 Euro.

Hintergrund sind Änderungen des Nachweisgesetzes. Arbeitsverträge sollen ab dem 1. August 2022 deutlich mehr Informationen enthalten, d. h. Mitarbeitende sollen umfassend, zeitnah und schriftlich in einer leicht zugänglichen Form über ihre wesentlichen Arbeitsbedingungen unterrichtet werden. Die umfassendsten Änderungen hat § 2 NachwG erfahren. Dessen Erweiterungen treten ab dem 01.08.2022 in Kraft, weshalb ab diesem Stichtag folgende Arbeitsbedingungen zusätzlich schriftlich festzuhalten sind:

  • das Enddatum bei befristeten Arbeitsverhältnissen
  • die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mit denen dies vereinbart wurde, ihren jeweiligen Arbeitsort frei wählen können
  • die Dauer der Probezeit, falls vereinbart
  • die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie an derer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung;
  • die vereinbarten Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für die Schichtänderungen
  • Einzelheiten zur Arbeit auf Abruf nach § 12 TzBfG, falls vereinbart
  • die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen, falls vereinbart
  • ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
  • wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist
  • das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Mitarbeitenden einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden (§ 2 Nr. 14 NachwG)
  • ein Hinweis auf die anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.

Weiterhin werden umfassende Pflichten bei Auslandstätigkeiten von Arbeitnehmern begründet, wenn diese vier aufeinanderfolgende Wochen überschreiten.

Verstöße hiergegen werden durch eine neu eingeführte Bußgeldvorschrift sanktioniert, wonach bei Verstößen gegen die Nachweispflicht eine Geldbuße bis zu 2.000 EUR pro Fall droht.

Auch bei „alten“ Verträgen muss der Arbeitgeber Auskunft erteilen. Falls bestimmte Angaben im Arbeitsvertrag fehlen oder der Arbeitgeber zu spät über die Rahmenbedingungen des Arbeitsverhältnisses informiert, droht ebenfalls ab 1. August ein Bußgeld von bis zu 2.000 EUR.

Hinweise:

  • Arbeitgeber sollten alle ihre Arbeitsvertragsmuster überprüfen und entsprechend anpassen.
  • Außerdem sollten sie ein Informationsblatt anfertigen, das sie bestehenden Mitarbeitenden auf Anfrage zur Verfügung stellen können. Dabei müssen sie die Schriftform wahren, denn die im NachwG erforderlichen Informationen können nicht in Textform mitgeteilt werden. 

Katharina Lieben-Obholzer, Rechtsanwältin bei KMW