Behandlungskosten bei ästhetischen Operationen - Kostenrisiko für Arzt und Patient bei Komplikationen bleibt

Bundessozialgericht, BSG, Urteil vom 27.08.2019, Az. B1 KR 37/18

Behandlungskosten bei ästhetischen Operationen - Kostenrisiko für Arzt und Patient bei Komplikationen bleibt:

Wenn es durch eine Brustvergrößerung oder andere Schönheitsoperation zu Komplikationen kommt, müssen Betroffene bei der nachfolgenden Behandlung weiterhin einen Eigenanteil bezahlen. Die Krankenkasse ist gemäß § 52 Abs. 2 SGB V verpflichtet, den Versicherten an den Behandlungskosten zu beteiligen. Sie hat nur Ermessensspielraum hinsichtlich der Höhe der Beteiligung. Die Höhe des Eigenanteils hängt auch vom Ein­kommen und gegebenenfalls von anderweitigen Gesundheitsausgaben ab.

Hinweis: Ärzte, die medizinisch nicht indizierte ästhetische Operationen durchführen, sollten ihre Patienten über dieses Kostenrisiko aufklären, um Schadenersatzforderungen vorzubeugen.

Katharina Lieben-Obholzer, Rechtsanwältin bei KMW

(Stand: 15.08.2020)