Bundessozialgericht, BSG, Urteil vom 27.08.2019, Az. B1 KR 37/18
Behandlungskosten bei ästhetischen Operationen - Kostenrisiko für Arzt und Patient bei Komplikationen bleibt:
Wenn es durch eine Brustvergrößerung oder andere Schönheitsoperation zu Komplikationen kommt, müssen Betroffene bei der nachfolgenden Behandlung weiterhin einen Eigenanteil bezahlen. Die Krankenkasse ist gemäß § 52 Abs. 2 SGB V verpflichtet, den Versicherten an den Behandlungskosten zu beteiligen. Sie hat nur Ermessensspielraum hinsichtlich der Höhe der Beteiligung. Die Höhe des Eigenanteils hängt auch vom Einkommen und gegebenenfalls von anderweitigen Gesundheitsausgaben ab.
Hinweis: Ärzte, die medizinisch nicht indizierte ästhetische Operationen durchführen, sollten ihre Patienten über dieses Kostenrisiko aufklären, um Schadenersatzforderungen vorzubeugen.
Katharina Lieben-Obholzer, Rechtsanwältin bei KMW
(Stand: 15.08.2020)