Corona-Teststellen: Fristen und Dokumentationspflichten für Vergütungsansprüche – Was Betreiber jetzt beachten müssen

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit seinem Urteil vom 2. Dezember 2024 (Az.: Au 9 K 24.1402) verdeutlicht, dass Betreiber von Corona-Teststationen ihre vollständige Dokumentation bereits im Plausibilitätsverfahren der Kassenärztlichen Vereinigung einreichen müssen, um Vergütungsansprüche nicht zu gefährden.

1. Bedeutung der vollständigen Dokumentation

Die Verantwortung für eine umfassende und lückenlose Dokumentation liegt ausschließlich beim Betreiber. Softwareanbieter können dabei zwar unterstützen, entbinden jedoch nicht von der eigenen Dokumentationspflicht. Alle durchgeführten Tests müssen dokumentiert werden, wobei die Aufbewahrungsfrist für diese Unterlagen bis zum 31. Dezember 2028 verlängert wurde.

2. Anforderungen an die Archivierung

Eine eigenständige und sichere Archivierung – beispielsweise durch Farblaserscans der Originaldokumente – ist essentiell, um spätere Nachweise zu ermöglichen und Vergütungsansprüche nicht zu gefährden.

3. Auswirkungen des Urteils auf das Gerichtsverfahren

Nachträgliche Einreichungen von Dokumenten im Gerichtsverfahren sind ausgeschlossen, da das Abrechnungsverfahren als Massenverfahren gestaltet ist. Ein individueller Nachweis einzelner Leistungen ist aus Praktikabilitätsgründen nicht vorgesehen. Die Vergütungsregelungen sind streng nach Wortlaut auszulegen, eine nachträgliche Heilung von Dokumentationsmängeln ist nicht möglich.

4. Empfehlungen für Betreiber

  • Alle relevanten Unterlagen müssen frühzeitig und vollständig eingereicht werden.
  • Fehlende Dokumente sollten proaktiv gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung angezeigt und Anträge auf Fristverlängerung gestellt werden.
  • Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und Fristen sollte regelmäßig überprüft und dokumentiert werden.