Honorarrückforderung der KV wegen Überzahlung des Honorarkontos, ab wann verjährt?

Der Kläger, ein zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassener Anästhesist, war bis zur Gründung einer Gemeinschaftspraxis im Bezirk der beklagten KÄV in Einzelpraxis tätig und nahm bis zum Quartal 1/2006 an diversen Strukturverträgen "Ambulantes Operieren" mehrerer Krankenkassen und Kassenverbände teil.

Hierfür erhielt er jeweils nach Quartalsende Abschlagszahlungen. Erst nach Aufgabe der Einzelpraxis erstellte die Beklagte die Endabrechnungen für das Ambulante Operieren und buchte die daraus resultierenden Gutschriften und Belastungsbeträge auf das Einzelpraxisabrechnungskonto des Klägers. Ab Juli 2007 wandte sich die Beklagte mit zahlreichen Schreiben an den Kläger mit der Bitte um Ausgleich des Honorarkontos, welches eine Überzahlung aufweise. Mit Bescheid vom 28.02.2011 machte die Beklagte sodann eine Erstattungsforderung i.H.v. 3549,20 Euro geltend. Der Rückforderungsbetrag ergebe sich unter Berücksichtigung von Sollpositionen für den Leistungsbereich Ambulantes Operieren aus den Quartalen 2/2005 bis 4/2005. Der Widerspruch des Klägers, zu dessen Begründung er die Einrede der Verjährung erhob, blieb ebenso ohne Erfolg wie seine Klage und Berufung. 

Anspruchsgrundlage ist vielmehr der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. Ein solcher Anspruch besteht, wenn in einer öffentlich-rechtlich geprägten Leistungsbeziehung Zahlungen ohne rechtlichen Grund erbracht worden sind. Insoweit genügt es, wenn nach Abschluss des maßgeblichen Leistungszeitraums feststeht, dass die Behörde mehr gezahlt hat, als sie rechtmäßig hätte zahlen müssen. Welches Honorar dem Kläger für seine Leistungen im Rahmen der Strukturverträge zum ambulanten Operieren zusteht, ergibt sich aus den zwischen 2006 und 2008 erfolgten Endabrechnungen der beteiligten Krankenkassen. Da die Beklagte seinem Honorarkonto einen insgesamt um ca 3.500 Euro höheren Betrag zugewiesen hat, muss der Kläger diesen Betrag zurückzahlen. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch verjährt innerhalb von vier Jahren, und diese Frist hat die Beklagte mit Erlass des Rückforderungsbescheides in 2011 gewahrt.

Katharina Lieben-Obholzer, Rechtsanwältin bei KMW, info@medizinrecht-aerzte.com