Honorararzt darf in der Wahlleistungsvereinbarung nicht als „originären“ Wahlarzt benannt werden (BGH, Urteil vom 10.1.2019, Az. III ZR 325/17)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung vom 10.01.2019 (- III ZR 325/17 -) noch einmal bestätigt, dass reine Honorarärzte im Krankenhaus keine Wahlärzte im Sinne des § 17 KHEntgG sein können.
Ferner hatte der BGH festgestellt, dass eine Individualvereinbarung mit dem Patienten wegen eines Verstoßes gegen die Vorgaben des § 17 Abs. 3 KHEntgG aufgrund eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gem. § 134 BGB nichtig wäre, so dass der im Krankenhaus nicht angestellte Honorararzt auch keinen Vergütungsanspruch aufgrund einer solchen gesonderten Honorarvereinbarung mit dem geltend machen kann.
Liquidationsberechtigte Wahlärzte können immer nur am Krankenhaus angestellte oder verbeamtete Ärzte sein. Dies gilt auch dann, wenn in der Wahlleistungsvereinbarung der Honorararzt als verantwortlicher Wahlarzt benannt würde, würde dies gegen die Vorgaben des § 17 Abs. 3 KHEntgG verstoßen, so dass in diesem Fall die Wahlleistungsvereinbarung selbst nach § 134 BGB nichtig wäre. Maßgeblich für den BGH ist, dass der Kreis der Wahlärzte durch § 17 Abs. 3 KHEntgG abschließend bestimmt ist und dies auch nicht durch die Benennung eines Honorararztes in der Wahlleistungsvereinbarung umgangen werden kann.
Katharoma Lieben-Obholzer, Rechtsanwältin bei KMW