Keine Entnahme betrieblicher und in Vorjahren zu mehr als 10 % genutzter Fahrzeuge durch Absenkung der betrieblichen Nutzung unter 10 %

Sachverhalt

Ein Freiberufler, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte, machte jeweils Aufwendungen für ein Zweitfahrzeug als Betriebsausgaben geltend, und zwar für ein bereits in den Vorjahren im gewillkürten Betriebsvermögen geführtes Fahrzeug und – nachdem dieses veräußert worden war – für ein im Streitjahr angeschafftes weiteres Fahrzeug. Das FA verneinte für beide Fahrzeuge die Zugehörigkeit zum gewillkürten Betriebsvermögen, weil der Kläger sie zu weniger als 10 % betrieblich genutzt habe.

Entscheidung des BFH (Urteil vom 21.08.2012 - VIII R 11/11, veröffentlicht am 05.12.2012)

Der BFH stellte klar: Für das neu angeschaffte Fahrzeug lag wegen betrieblicher Nutzung unter 10 % kein gewillkürtes Betriebsvermögen vor. Beim älteren Fahrzeug reicht eine Nutzungsreduzierung allein jedoch nicht für eine Entnahme – es muss geprüft werden, ob das Fahrzeug damals zu Recht als Betriebsvermögen galt. Die Bestandskraft der Vorjahresveranlagungen schützt nicht automatisch die Zuordnung für die Zukunft.

Beraterhinweise

  • Ein Wirtschaftsgut zählt zum gewillkürten Betriebsvermögen, wenn es mindestens 10 % betrieblich genutzt und dem Betrieb zugeordnet wird. So kann die zeitnahe Aufnahme des erworbenen Wirtschaftsguts in das betriebliche Bestandsverzeichnis ausreichen.
  • Wird ein Fahrzeug später weniger als 10 % betrieblich genutzt, bleibt es nicht automatisch im Betriebsvermögen. Eine Entnahme erfolgt aber erst, wenn das Fahrzeug dauerhaft anders genutzt und diese Änderung klar dokumentiert oder erklärt wird (schlüssiges Verhalten genügt allein nicht).
  • Eine Entnahme kann auch dann vorliegen, wenn das Wirtschaftsgut offensichtlich nicht mehr zum Betriebsvermögen gehört und dies erkennbar gemacht wird.
  • War das Wirtschaftsgut in den Vorjahren im Betriebsvermögen geführt worden und sind die entsprechenden Veranlagungen bestandkräftig, so ist die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen nicht schon aufgrund der Bestandskraft der Vorjahresveranlagungen oder aus Gründen des Vertrauensschutzes mit Wirkung für die Zukunft anzunehmen.
  • Folge einer Entnahme aus dem Betriebsvermögen ist: Der Steuerpflichtige muss den Gewinn aus der Entnahme des Wirtschaftsguts erklären.

Folgen fehlender (zeitnaher) Aufzeichnungen: Wenn kein Fahrtenbuch oder sonstige zeitnaher Aufzeichnungen über die Nutzung der Fahrzeuge im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit geführt werden, kann entsprechend dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. August 2004 IV B 7-S 7300-70/04 (BStBl I 2004, 864) davon ausgegangen werden, dass das Zweitfahrzeug zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt wurde. Die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen.