KFZ zwischen Ehegatten vermieten: Rechtliche und steuerliche Tipps zur Vertragsgestaltung

Das Vermieten eines Autos zwischen Ehegatten ist besonders bei betrieblichen und steuerlichen Fragestellungen von Bedeutung. Wegen der komplexen rechtlichen Lage und strenger Anforderungen der Finanzbehörden ist eine sorgfältige Vertragsgestaltung unerlässlich.

Insbesondere müssen die vertraglichen Vereinbarungen so ausgestaltet sein, dass sie auch den Anforderungen der Finanzverwaltung genügen. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 15.11.2022, Az. IX R 17/21) betont, dass die steuerliche Anerkennung solcher Verträge nur dann erfolgt, wenn sie inhaltlich und in der tatsächlichen Durchführung dem sogenannten „Fremdvergleich“ entsprechen. Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen und eindeutigen Vertragsgestaltung, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Rechtssichere und steueroptimierte Mietverträge

Grundsätzlich ist ein Mietvertrag zwischen Ehegatten möglich und zulässig. Ehegatten können untereinander wirksame Verträge schließen, sofern keine gesetzlichen Verbote oder sittenwidrige Absprachen vorliegen.

Wichtige Voraussetzungen für einen wirksamen Mietvertrag:
  • Einigkeit über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Mietsache, Mietzins, Vertragsdauer)
  • Beachtung der Schriftform (insbesondere aus steuerlichen Gründen empfohlen)
  • Klare Trennung zwischen privater und geschäftlicher Sphäre

Für die Anerkennung eines Mietvertrags zwischen Ehegatten müssen die Vereinbarungen dem sogenannten „Fremdvergleich“ standhalten. Das bedeutet: Die Vertragsbedingungen müssen so ausgestaltet sein, wie sie auch mit einer fremden dritten Person abgeschlossen worden wären.

Fremdvergleich und Vertragsgestaltung

Die Finanzbehörden und Gerichte prüfen Verträge zwischen nahen Angehörigen besonders streng. Ein Mietvertrag wird steuerlich nur anerkannt, wenn er nach Inhalt und Durchführung dem zwischen fremden Dritten Üblichen entspricht.

Elemente eines fremdüblichen Mietvertrags:

  • Schriftlicher Vertrag: Der Vertrag sollte schriftlich abgeschlossen und von beiden Parteien unterschrieben sein.
  • Klar definierte Mietsache: Das Auto muss eindeutig beschrieben werden (Marke, Typ, Fahrzeug-Identifikationsnummer).
  • Mietzins: Es muss ein marktüblicher Mietpreis vereinbart werden. Eine zu niedrige oder überhöhte Miete kann zur Nichtanerkennung führen.
  • Laufzeit und Kündigungsmodalitäten: Vertragsdauer, Verlängerungsoptionen und Kündigungsfristen müssen klar geregelt sein.
  • Zahlungsmodalitäten: Die Mietzahlungen sollten regelmäßig und nachweisbar (z. B. per Überweisung) erfolgen.
  • Risikotragung und Versicherung: Regelungen zur Haftung, Wartung, Instandhaltung und Versicherung des Fahrzeugs sollten enthalten sein.
  • Tatsächliche Durchführung: Der Vertrag muss auch tatsächlich wie vereinbart gelebt werden (regelmäßige Mietzahlungen, Nutzung wie vereinbart).
Rechtsprechung zum Fremdvergleich

Die Rechtsprechung – etwa BFH, Urteil vom 28. Oktober 2009 (Az. X R 46/08) – betont, dass insbesondere die tatsächliche Durchführung („Gelebte Vertragsbeziehung“) entscheidend ist. Mündliche oder nur formale Verträge werden steuerlich nicht anerkannt, wenn sie nicht wie unter fremden Dritten gehandhabt werden.

Steuerliche Besonderheiten

Die steuerliche Anerkennung ist hauptsächlich dann wichtig, wenn etwa ein Ehegatte das Auto an den anderen Ehegatten vermietet, der es dann für betriebliche Zwecke nutzt und die Aufwendungen als Betriebsausgaben absetzen will.

Hier gelten folgende Grundsätze:

  • Betriebsausgabenabzug: Mietzahlungen können nur dann als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn der Mietvertrag dem Fremdvergleich standhält und tatsächlich durchgeführt wird.
  • Einkünfteerzielungsabsicht: Die vermietende Person muss eine Einkünfteerzielungsabsicht haben, d. h. es darf nicht vorrangig um das Verschieben steuerlicher Vorteile gehen.
  • Nachweis der Zahlung: Mietzahlungen müssen nachweisbar, z. B. durch Überweisungen, erfolgen. Barzahlungen werden von Finanzbehörden oft kritisch gesehen.
  • Umsatzsteuerliche Aspekte: Bei einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung muss die entsprechende Umsatzsteuer abgeführt werden, sofern der Vermieter Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne ist.
Beispiel aus der Praxis

Eine Ärztin nutzt das von ihrem Ehepartner angemietete Fahrzeug für ihre Praxisfahrten.

Das hierfür einschlägige Urteil ist das des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Oktober 2009, Az. X R 46/08. Darin wird betont, dass für die steuerliche Anerkennung insbesondere die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses entscheidend ist.

Das Finanzamt prüft, ob der Vertrag und die Durchführung einem Fremdvergleich standhalten. Regelmäßige Überweisungen des vereinbarten Mietzinses und marktübliche Konditionen führen zur Anerkennung der Mietaufwendungen als Betriebsausgaben. Werden jedoch keine Zahlungen geleistet oder liegen keine schriftlichen Vereinbarungen vor, wird der Betriebsausgabenabzug verweigert.

So geht man praktisch vor
  • Marktübliche Konditionen für vergleichbare Fahrzeuge recherchieren und festlegen.
  • Schriftlichen Mietvertrag aufsetzen, in dem alle wesentlichen Punkte geregelt sind (Mietsache, Mietzins, Laufzeit, Zahlungsmodus, Haftung, Versicherung).
  • Beide Ehegatten unterschreiben den Vertrag.
  • Regelmäßige Mietzahlungen per Überweisung vornehmen (kein Verrechnungsweg über gemeinsame Konten, sondern nachweisbare Transaktionen).
  • Belege und Kontoauszüge als Nachweis aufbewahren.
  • Vertrag tatsächlich so leben, wie geschrieben (Verwendung des Autos, Abwicklung von Wartung/Instandhaltung, ggf. Schadensregulierung gemäß Vertrag).
  • Im Zweifel steuerliche Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater einholen.
Häufige Fehler und Risiken
  • Formlose oder mündliche Vereinbarungen
  • Mietpreise, die deutlich unter oder über dem Marktwert liegen
  • Keine tatsächliche Durchführung des Vertrags (z. B. keine Mietzahlungen, keine Trennung der Sphären)
  • Fehlende Nachweise (z. B. Kontoauszüge, Belege)
  • Unklare Regelungen zu Versicherung, Wartung und Instandhaltung

Diese Fehler führen meist dazu, dass Verträge steuerlich nicht anerkannt werden – mit der Folge, dass Aufwendungen nicht abziehbar sind und ggf. steuerliche Nachzahlungen drohen.

Beratungshinweis

Die Vermietung eines Autos zwischen Ehegatten ist grundsätzlich möglich, verlangt aber eine besonders sorgfältige und transparente Gestaltung sowie die tatsächliche Durchführung der getroffenen Vereinbarungen. Nur so wird die Anerkennung durch Finanzbehörden und Gerichte sichergestellt. Die aktuelle Rechtsprechung verlangt marktübliche Konditionen, schriftliche Fixierung und eine klare Trennung zwischen privater und geschäftlicher Nutzung.

Empfehlung: Wer die Vermietung steuerlich nutzen will, sollte stets einen schriftlichen, detaillierten Vertrag abschließen, alle Zahlungen sauber dokumentieren und den Vertrag tatsächlich wie vereinbart leben. Im Zweifelsfall empfiehlt sich immer die Rücksprache mit einer steuerlichen Fachkraft.