Landgericht Düsseldorf, Urteil von 12.12.2018 – 34 O 44/18: Die Werbeaussage „Kosten n. GOÄ“ kann irreführend sein

Gerade im Bereich von Schönheitsoperationen oder anderen IGEL- Leistungen werben Ärzte gerne mit Preisen. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ sind Gebühren für ärztliche Leistungen unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen.

Sachverhalt: Auf der Internetseite faceshop.de wurde für ärztliche Gesichtsbehandlungen geworben. In Bezug auf Lippenvergrößerungen hieß es dort: „Eingriffsdauer: 20 Min – Klinikaufenthalt: ambulant – Anästhesie: lokal (…) Kosten n. GOÄ: : ~395 EUR“. Diesbezüglich erging eine Abmahnung eines Wettbewerbsvereins mit der Begründung, die Werbung verstoße gegen die GOÄ, weil sie einen Festpreis für Arztleistungen angebe.

Entscheidung: Das Gericht stufte diese Werbung als unzulässig ein und gab der Beklagten auf, die Werbung zu unterlassen. Die individuellen Umstände der Behandlung fänden bei der Werbung mit einer Festpreisangabe keine Berücksichtigung – und zwar auch dann nicht, wenn die angegebene Summe mit einem „ungefähr Zeichen“ versehen wird. Die Werbeangabe „Kosten n. GOÄ: 395 €“ bzw. „Kosten n. GOÄ: ~395 €“ verschleiere gegenüber dem Verbraucher, dass die Abrechnung einer ärztlichen Leistung sich an den individuellen Einzelumständen des zu behandelnden Patienten und nicht an einem normaltypischen Fall eines Durchschnittspatienten auszurichten hat.

Hinweis: Wenn mit Preisen geworben wird sollte eine zusätzliche Erläuterung, dass sich der konkrete Preis nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ richtet, nicht fehlen.

Katharina Lieben-Obholzer, Rechtsanwältin bei KMW