Zum 1. Januar 2026 tritt eine Anpassung der Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse („Minijobs“) in Kraft. Die monatliche Höchstgrenze wird von bislang 556 Euro auf 603 Euro angehoben. Hintergrund dieser Anpassung ist die zum gleichen Zeitpunkt erfolgende Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro pro Stunde.
Für bereits beschäftigte Minijobber resultiert aus der Anhebung der Verdienstgrenze nicht automatisch ein Anspruch auf eine Gehaltserhöhung. Maßgeblich ist, ob die Vergütung auf Basis des gesetzlichen Mindestlohns erfolgt. Ist dies der Fall, muss entweder das monatliche Entgelt im Rahmen der neuen Mindestlohnhöhe angepasst oder die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit entsprechend reduziert werden, um die neue Entgeltgrenze von 603 Euro nicht zu überschreiten.
Bei einem Stundenlohn von 13,90 Euro ergibt sich eine maximal zulässige Arbeitszeit von rund 10 Stunden pro Woche, um die Verdienstgrenze einzuhalten.
Warum könnte die Anpassung des Mindestlohns unwirksam sein?
Gemäß § 9 MiLoG ist die Mindestlohnkommission verpflichtet, sich bei der Festlegung des Mindestlohns an der Entwicklung der Tariflöhne zu orientieren.
Die aktuelle Steigerung des Mindestlohns um etwa 14 % übersteigt jedoch die Entwicklung der Tariflöhne (ca. 9–10 %) deutlich. Hat sich die Kommission vorrangig am europarechtlichen Referenzwert von 60 Prozent des Bruttomedianlohns statt an der zurückliegenden Entwicklung der Tariflöhne orientiert?
Die Kommission könnte ihre Entscheidung, an der bislang in Deutschland noch nicht umgesetzten EU-Mindestlohnrichtlinie ausgerichtet haben.
Dies könnte einen Bruch mit den gesetzlichen Vorgaben des MiLoG darstellen. Es wird mit Klagen gegen die Mindestlohnerhöhung gerechnet.
Die eigenmächtige Verweigerung der Zahlung des erhöhten Mindestlohns ist keine Option und kann empfindliche Sanktionen nach sich ziehen: Hierzu zählen Bußgelder, der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge sowie strafrechtliche Konsequenzen gemäß § 266a StGB (Vorenthalten von Arbeitsentgelt).
Empfehlung: Zahlung unter Vorbehalt
Arbeitgeber sollten auf den Lohnabrechnungen transparent ausweisen, welcher Entgeltanteil auf den bisherigen Mindestlohn (12,82 €) entfällt und welcher Anteil die Differenz zur neuen Mindestlohnhöhe (13,90 €) darstellt.
Für diesen Differenzbetrag empfiehlt sich der ausdrückliche Hinweis: „Die Zahlung des über den bisherigen Mindestlohn hinausgehenden Betrags erfolgt ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und unter dem Vorbehalt der rechtlichen Klärung der Wirksamkeit der Mindestlohn-Anpassungsverordnung für das Jahr 2026.“

