Steuerfreier Corona Pflegebonus von bis zu 4.500 Euro - auch für Arztpraxen - beschlossen

Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz wurde am 19. Mai 2022 im Bundestag und am 10. Juni 2022 im Bundesrat ein weiterer Baustein zur Förderung des besonderen Engagements von Beschäftigten u. a. in Arztpraxen beschlossen. Mit Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt 22. Juni 2022 trat dieses in Kraft.  Die Zahlung ist - anders als bei den Pflegekräften - freiwillig und die Gegenfinanzierung fehlt.

Von der bisherigen Regelung zum arbeitgeberfinanzierten Sonderbonus in Höhe von bis zu 1.500,00 EUR hat in den zurückliegenden zwei Jahren nach Angaben des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V. lediglich jede*r zweite MFA (53 Prozent) und ZFA (54 Prozent) profitiert.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Anspruchsberechtigt sind Beschäftigte, die in der Corona-Krise erheblichen Belastungen ausgesetzt waren bzw. immer noch sind. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Arbeitnehmer*innen in Einrichtungen im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 8, 11 oder Nummer 12 des Infektionsschutzgesetzes oder § 36 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind.

Die neuen freiwilligen Corona-Sonderzahlungen in Höhe von bis zu 4.500,00 EUR sind somit für Beschäftige in Einrichtungen für:

  • ambulantes Operieren
  • bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
  • Dialyseeinrichtungen
  • Arzt- und Zahnarztpraxen sowie
  • Rettungsdienste.

Kommt der Pflegebonus auch für Auszubildende und geringfügige Beschäftigte in Frage?

Ja, der Pflegebonus steht nahezu für alle Beschäftigungsverhältnisse offen:

u. a. Beschäftigte in Vollzeit, Teilzeit, geringfügig Beschäftigte und Auszubildende.

Bis zu welcher Höhe und in welchem Zeitraum kann der Pflegebonus steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden?

In der Zeit vom

18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022

kann den Beschäftigten ein steuer- und sozialversicherungsfreier Bonus von bis zu 4.500 Euro gezahlt werden. Die zusätzliche Einnahme unterliegt nicht dem sog. Progressionsvorbehalt.

Wird der Coronabonus auf den Pflegebonus angerechnet?

Nein, es handelt sich hier um zwei verschiedene Fördermaßnahmen. Der steuer- und sozialversicherungsfreie Corona-Bonus von 1.500 Euro konnte bis zum 31. März 2022 an alle Berufsgruppen ausgezahlt werden (§ 3 Nr. 11a EStG).

Mit dem neuen § 3 Nr. 11b EStG beschloss der Gesetzgeber eine weitere Förderung, sodass der Pflegebonus von 4.500 Euro gesondert steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden kann.

Hinweis: es ist keine Gehaltsumwandlung möglich. Der Bonus darf nur zusätzlich zum ohnehin geleisteten Arbeitslohn gezahlt werden.