Verlängerte Frist zur Abgabe der Steuererklärungen für 2020

Stichtag für die Abgabe der Steuererklärung ist seit 2019 der 31. Juli. 

Der Bund verlängert die Fristen - für die Steuererklärung 2020 - nun jeweils um drei Monate. Das bedeutet:

  • Ohne steuerliche Beratung müssen Sie ihre Steuererklärungen für 2020 bis zum 31. Oktober 2021 abgeben.
  • Wenn Sie sich steuerlich beraten lassen, gilt als Frist für die Steuererklärungen 2020 der 31. Mai 2022.

Wichtig: Da es sich bei dem 31.10.2021 um einen Sonntag handelt, verschiebt sich der Abgabetermin auf den 1. oder 2.11.2021, je nachdem, ob im betreffenden Bundesland Allerheiligen ein Feiertag ist oder nicht.

Spätestens dann muss aber die Einkommensteuererklärung beim Finanzamt sein. Sonst drohen Verspätungszuschlag, Zwangsgeld oder gar die Schätzung.

Die Fristverlängerung soll die Sondersituation vieler Bürger durch die Corona-Pandemie ausgleichen.

Hinweis: Die Abgabefrist kann nur noch in Ausnahmefällen verlängert werden.

Bisher konnte eine Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung meist problemlos beantragt werden, da die Verspätungssanktionen bislang vor allem im Ermessensspielraum des zuständigen Finanzbeamten lagen. Die Regeln wurden jedoch deutlich verschärft. So soll eine Fristverlängerung eine Ausnahme bleiben und muss gut begründet werden (z.B. Krankenhausaufenthalt, Umzug, Auslandsaufenthalt etc.).

Gerne stehen wir Ihnen neben der nicht alltäglichen Corona-Beratung auch für die Erstellung Ihrer Steuererklärungen zur Verfügung. Haben Sie Fragen oder Anmerkungen? Holen Sie sich Ihre individuelle Beratung.

Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie uns gerne. Telefon: +49 (0)30 - 23540 500, E-Mail: info@medizinrecht-aerzte.com

Katharina Lieben-Obholzer, Rechtsanwältin bei KMW