Warum Ärzte keine Pauschalpreise anbieten dürfen

Die Pflicht zur Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

In Deutschland ist die ärztliche Abrechnung klar geregelt: Ein Arzt darf seinen Patienten keine Pauschalpreise für medizinische Leistungen anbieten, sondern muss strikt nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abrechnen. Diese Vorschrift dient dem Schutz des Patienten und der Sicherstellung einer transparenten und nachvollziehbaren Vergütung ärztlicher Leistungen.

Rechtlicher Hintergrund

Die GOÄ ist eine gesetzlich festgelegte Gebührenordnung, die für privatärztliche Leistungen verbindlich ist. Sie legt für jede ärztliche Leistung einen Gebührenrahmen fest, der nicht willkürlich unterschritten oder überschritten werden darf. Ziel ist es, die Abrechnung fair, nachvollziehbar und vergleichbar zu gestalten. Eine Abrechnung über Pauschalpreise wäre mit diesen Grundsätzen nicht vereinbar, da sie die Transparenz und Vergleichbarkeit der Leistungen und Kosten beeinträchtigen würde.

Werben mit Preisen–was ist erlaubt?

Grundsätzlich ist es einem Arzt gestattet, für seine Leistungen zu werben, solange diese Werbung sachlich und nicht irreführend ist (§ 27 Musterberufsordnung-Ärzte, MBO-Ä). Dabei ist es auch erlaubt, Einzelpreise für bestimmte Leistungen anzugeben, sofern diese auf Grundlage der GOÄ berechnet werden und eine transparente Abrechnung ermöglichen. Allerdings ist das Bewerben mit Pauschalpreisen ausdrücklich unzulässig, da dies einerseits gegen die Vorgaben der GOÄ verstößt und andererseits irreführend für den Patienten sein könnte.

Das Landgericht Hamburg entschied in seinem Urteil vom 24.05.2011 (Az.: 312 O 664/10), dass die Werbung mit Festpreisen für ärztliche Leistungen gegen das Heilmittelwerbegesetz und die GOÄ verstößt. In dem Urteil heißt es:

  • „Die Werbung eines Arztes mit Pauschal- oder Festpreisen für medizinische Leistungen stellt einen Verstoß gegen die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und das Heilmittelwerbegesetz dar und ist daher unzulässig.“

Daher darf der Arzt zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben mit Preisen werben, jedoch nur auf Basis der GOÄ und nicht in Form von Pauschal- oder Festpreisen.

Beispiele für zulässige Nennung von Preisen nach GOÄ

  • Konkrete Einzelpreisangabe für eine GOÄ-Ziffer: Ein Arzt darf auf seiner Praxiswebseite oder im Wartezimmer zum Beispiel schreiben: „Beratung, ausführlich (GOÄ-Nr. 3): 20,11 Euro.“ Dabei muss deutlich werden, dass der Preis auf der Grundlage der GOÄ berechnet wurde und etwaige Zusatzkosten (z. B. für Wegegeld oder Material) separat aufgeführt werden.
  • Vorkalkulation für Selbstzahlerleistungen: Werden Leistungen wie Atteste, Impfungen oder Wunsch-Untersuchungen angeboten, ist es zulässig, hierfür einen Einzelpreis nach GOÄ zu nennen, etwa: „Bescheinigung für den Arbeitgeber (GOÄ-Nr. 70): ab 5,36 Euro.“ Auch hier gilt, dass Zusatzleistungen separat abgerechnet werden müssen und keine Pauschale für ein Leistungspaket genannt werden darf.
  • Vorab-Information bei individuellen Therapieplänen: Wenn ein Patient eine spezielle Behandlung nachfragt (z. B. Akupunktur oder ästhetische Leistung), darf der Arzt im persönlichen Gespräch eine Gesamtkalkulation auflisten, die auf den jeweils anfallenden GOÄ-Ziffern basiert: „Die Behandlung umfasst nach GOÄ insgesamt ca. 120 Euro, bestehend aus Beratung (GOÄ 1), Untersuchung (GOÄ 5) und ggf. weiteren Leistungen.“ Wichtig ist die Aufschlüsselung nach einzelnen Gebührenpositionen.
  • Informationsmaterial für Patient*innen: Viele Praxen legen Listen mit häufig nachgefragten Leistungen und deren GOÄ-basierten Kosten aus, z. B.: „Laboruntersuchung (GOÄ-Nr. 250): 4,20 Euro je Untersuchung.“ Solche Preisnennungen sind zulässig, solange sie transparent, einzeln und auf GOÄ-Basis erfolgen.
  • Hinweis auf den Gebührenrahmen: Es ist erlaubt, auf die Spanne innerhalb der GOÄ hinzuweisen: „Je nach Aufwand liegen die Kosten für eine Beratung (GOÄ 1) zwischen 4,08 Euro und 13,53 Euro.“

Unzulässig bleibt weiterhin jede Form von Paket-, Komplett- oder Flatrate-Angeboten, wie etwa: „Check-up komplett – alles inklusive für 99 Euro.“

Konsequenzen für Ärzte

Das Angebot von Pauschalpreisen oder die Werbung mit solchen Preisen stellt einen Verstoß gegen die berufsrechtlichen und gebührenrechtlichen Vorgaben dar und kann erhebliche Folgen für den Arzt nach sich ziehen. So betonte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 18.07.2012 (Az.: 13 A 1214/10):

  • „Die Abrechnung ärztlicher Leistungen auf Grundlage von Pauschalpreisen widerspricht der geltenden Gebührenordnung nach der GOÄ und ist berufsrechtlich unzulässig.“

Auch das Bundesverwaltungsgericht unterstrich in seinem Urteil vom 23.10.2002 (Az.: 6 C 3.02), dass die Umgehung der GOÄ durch Pauschal- oder Flatrate-Angebote eine Verletzung der ärztlichen Berufspflichten darstellt. Solche Verstöße können folgende Konsequenzen haben:

  • Berufsrechtliche Maßnahmen: Rügen, Verwarnungen oder Geldbußen durch die Ärztekammern.
  • Approbationsrechtliche Folgen: Im Wiederholungsfall kann sogar ein Widerruf der Approbation in Betracht gezogen werden.
  • Zivilrechtliche Ansprüche: Ein Patient könnte Rückforderungen oder Schadensersatzansprüche geltend machen, falls eine nicht regelkonforme Abrechnung zu finanziellen Nachteilen geführt hat.
  • Vertragsrechtliche Probleme: Versicherungen können die Erstattung verweigern, wenn die Leistung nicht GOÄ-konform abgerechnet wurde.

Vorteile für Patienten

Für den Patienten bietet die Abrechnung nach GOÄ den Vorteil, dass alle erbrachten Leistungen einzeln und nachvollziehbar aufgeführt werden. So kann er jederzeit überprüfen, welche Untersuchungen und Behandlungen tatsächlich in Rechnung gestellt wurden. Dies schafft nicht nur Transparenz, sondern schützt auch vor überhöhten oder nicht gerechtfertigten Forderungen.

Fazit

Die Abrechnung nach der GOÄ ist für den Arzt verpflichtend und dient sowohl dem Schutz des Patienten als auch der Sicherstellung einer fairen Vergütung ärztlicher Leistungen. Pauschalpreise sind im deutschen Gesundheitssystem nicht zulässig und können für den Arzt schwerwiegende berufs- und zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, wie die zitierten Urteile eindrücklich zeigen. Die Werbung mit Preisen ist nur zulässig, wenn sie GOÄ-konform und sachlich bleibt.