Im zugrunde liegenden Rechtsstreit war die Klägerin ein Wettbewerbsverband, der sich für die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs einsetzt. Ziel des Verbandes war es, gegen die aus seiner Sicht irreführende Verwendung des FOCUS-Ärztelisten-Siegels vorzugehen. Die Beklagte war das Medienunternehmen, das die FOCUS-Ärzteliste herausgibt und das betreffende Siegel an die gelisteten Ärzte vergibt. Im Verfahren verteidigte die Beklagte die Praxis der Siegelvergabe und argumentierte, dass das Siegel als redaktionelle Empfehlung zu verstehen sei und keine Irreführung vorliege.
Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob das von FOCUS vergebene Ärztelisten-Siegel nach wettbewerbsrechtlichen Maßstäben irreführend ist, insbesondere ob dadurch bei Patienten der Eindruck einer objektiven und unabhängigen Qualitätsbewertung erweckt wird.
Die entsprechend ausgezeichneten Mediziner können gegen Entrichtung einer jährlich anfallenden Lizenzgebühr von 1.900,00 EUR netto mit diesen Siegeln in eigenen Werbematerialien und auf der eigenen Internetpräsenz werben.
Verfahrensgang
Das Verfahren begann vor einem Landgericht München, das der Klage zunächst stattgab und die Verwendung des Siegels untersagte. In der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht München wurde das Urteil überprüft und das Verbot teilweise aufgehoben, da das Gericht der Auffassung war, die maßgeblichen Verkehrskreise würden das FOCUS-Siegel nicht mit einer unabhängigen, objektiven Prüfung gleichsetzen. Gegen diese Entscheidung legte die unterlegene Partei Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ein.
Entscheidung
Der BGH (Urteil vom 28. September 2017 – I ZR 229/16 – „FOCUS-Siegel“) bestätigte schließlich die Auffassung des OLG und entschied, dass die Verwendung des Siegels zulässig ist. Für den durchschnittlichen Verbraucher sei klar erkennbar, dass es sich bei FOCUS nicht um ein Prüfinstitut handelt, das nach objektiven technischen Standards testet, sondern um eine redaktionelle Empfehlungsliste. Maßgeblich sei die Sicht eines verständigen Durchschnittsverbrauchers, der keine amtliche oder technische Zertifizierung erwartet.
In der Begründung wurde insbesondere darauf abgestellt, dass die FOCUS-Ärzteliste keine objektiv messbaren Mindeststandards anlegt, sondern nach eigenen Kriterien der Redaktion erstellt wird. Die Gegenansicht im Verfahren führte an, dass Verbraucher dennoch eine besondere Vertrauenswürdigkeit und Qualität erwarten könnten, und forderte daher eine strengere Kennzeichnung und mehr Transparenz bezüglich der Auswahlkriterien. Letztlich setzte sich jedoch die Ansicht durch, dass die redaktionelle Empfehlung als solche für den Verkehr ausreichend erkennbar ist.
