Arzthaftungsprozess: Fehlerhafte Aufklärung des Patienten kann Schmerzensgeld rechtfertigen

OLG Köln, Urteil vom 16.01.2019 – 5 U 29/17

Fall: Die Klinik kann im Einzelfall verpflichtet sein, sich vor einer Operation vom Fortbestand der Einwilligung zu vergewissern. Ist ein operativer Eingriff zwar dringlich veranlasst, muss aber nicht sofort erfolgen (hier: operative Versorgung einer Oberschenkelhalsfraktur), muss dem Patienten zwischen Aufklärung und Einwilligung eine den Umständen nach angemessene Bedenkzeit gelassen werden.

Entscheidung: Nach Auffassung des OLG steht der Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 10 000 Euro zu (§§ 280 Abs.1, 630 a, 823 Abs.1, 249, 253 Abs. 2 BGB. Denn die Operation sei wegen unwirksamer Einwilligung nicht rechtmäßig gewesen.

Nach § 630 e Abs.2 Satz 1 Ziffer 2 BGB muss eine Aufklärung so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann. Nach ständiger Rechtsprechung ist dabei der Grundsatz anerkannt, dass eine Aufklärung bei einem Patienten, der im Hinblick auf einen operativen Eingriff stationär untergebracht ist, mindestens einen Tag vor dem Eingriff erfolgen muss.

Eine derart starre Regel ist zwar bei medizinisch dringlichen Eingriffen nicht anwendbar. Wenn aber der Eingriff nicht sofort erfolgen muss, sondern zumindest einige Stunden Zeit verbleiben, darf das Selbstbestimmungsrecht des Patienten nicht derart verkürzt werden, dass dem Patienten keinerlei Möglichkeit der Überlegung und eventuell der Informationsgewinnung verbleibt.

Die übliche Vorgehensweise des Krankenhauses, seine Patienten unmittelbar im Anschluss an die Aufklärung zur Unterzeichnung der Einwilligungserklärung zu bewegen, ist schon vom Grundsatz her nicht unbedenklich. Der Patient trifft seine Entscheidung unter dem Eindruck einer großen Fülle von regelmäßig unbekannten und schwer verständlichen Informationen und in einer persönlichen Ausnahmesituation. Die Erklärung stehe dann unter dem Vorbehalt, dass der Patient die ihm verbleibende Zeit nutze, um die erhaltenen Informationen zu verarbeiten und um das Für und Wider des Eingriffs für sich abzuwägen und sich gegebenenfalls anders zu entscheiden. In einem solchen Fall ist es nicht Aufgabe des Patienten, sich durch eine ausdrückliche Erklärung von seiner zuvor gegebenen Einwilligungserklärung zu lösen.

Es ist vielmehr Aufgabe der Ärzte, sich davon zu überzeugen, dass die abgegebene Einwilligungserklärung nach wie vor dem freien Willen des Patienten entspricht.

Dies gilt allerdings nur für den Fall, bei dem der Patient keine ausreichende Bedenkzeit für seine Einwilligung gehabt hat.

Empfehlung zur Aufklärungspraxis:

  • Zeitliches Auseinanderfallen von der Aufklärung des Patienten und Einwilligungserklärung: Aufklärungsgespräch führen und zugleich Aufklärungsformular dem Patienten übergeben
  • In dem Aufklärungsformular Formular die Uhrzeit des Gesprächs und dessen Dauer sowie Anmerkungen (z. B. zu Risiken etc.) notieren
  • Vor der Operation dem Patienten ausreichend Bedenkzeit geben, damit der Patient das Aufklärungsformular studieren und sich die Entscheidung gut überlegen kann (mind. einen Tag bei schweren Eingriffen, außer bei Notfällen) und erst dann die Einwilligungserklärung des Patienten einholen.

Katharina Lieben‐Obholzer, Rechtsanwältin bei KMW, info@medizinrecht‐aerzte.com