GmbH-Geschäftsführer in der Krise

Grundsätzlich haften Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft ab dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (Insolvenzreife) für jede geleistete Zahlung. Nur Zahlungen, die nach § 64 Satz 2 GmbHG mit der "Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns" vereinbar sind, lösen keine Haftung aus.

1. Pflichten des GmbH-Geschäftsführers bei Eintritt der Insolvenzreife

Unverzüglich nach Eintritt der Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung), spätestens jedoch nach drei Wochen, haben GmbH-Geschäftsführer Insolvenzantrag nach § 15a InsO zu stellen. Stellt der Geschäftsführer den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu spät, haftet er wegen Insolvenzverschleppung strafrechtlich (§ 15a Abs. 4 InsO) und zivilrechtlich. Hinzutreten kann eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für Steuerverbindlichkeiten der GmbH.

2. Haftung des Geschäftsführers einer GmbH, § 64 S. 1 GmbHG

Die zivilrechtliche Haftung von Geschäftsführern einer GmbH ist in § 64 S. 1 GmbHG geregelt. Nach dieser Regelung können alle Zahlungen, die von der Geschäftsleistung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung noch veranlasst oder zugelassen werden, eine persönliche Haftung begründen.

3. Fortführung des Unternehmens in der Krise kann für den Geschäftsführer somit existenzbedrohlich werden

Die Fortführung des Unternehmens kann somit nach Eintritt der Insolvenzreife sehr schnell ein erhebliches Haftungspotential für Geschäftsführer begründen. Auf die Haftungsbeschränkung der Gesellschaft kann er sich dann gerade nicht berufen.

In der Krise der GmbH befindet sich der Geschäftsführer in einem permanenten Spannungsfeld. Auf der einen Seite soll er das Unternehmen aus der Krise führen und auf der anderen Seite sieht er sich dem Risiko der Eigenhaftung ausgesetzt.

Denn im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, ist der vom Gericht bestellte Insolvenzverwalter grundsätzlich verpflichtet, Ersatzansprüche wegen haftungsbegründende Zahlungen i.S.d. § 64 S. 1 GmbHG zu verfolgen. Der Geschäftsführer wird wegen den haftungsbegründenden Zahlungen im späteren Haftungsprozess persönlich in Regress genommen. Im Insolvenzverfahren macht der Insolvenzverwalter die Rückerstattung der Zahlungen zur Masse geltend.

Die Haftung tritt selbst dann ein, wenn der Geschäftsführer die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nur fahrlässig verkannt hat.

4. Beweislast für das Vorliegen der Insolvenzreife und der haftungsbegründenden Zahlungen

Grundsätzlich muss der Insolvenzverwalter, der eine Haftung durchsetzt, beweisen, wann die Insolvenzreife eingetreten ist und welche Auszahlungen danach noch erfolgten. Alle Einwände gegen eine Insolvenzreife, insbesondere die positive Fortführungsprognose, muss der Geschäftsleiter vortragen und beweisen. Er hat nachzuweisen, dass die Zahlung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar gewesen ist und/oder ihn kein Verschulden trifft.

5. Wann liegt eine (haftungsbegründende) Zahlung vor?

Haftungsbegründend sind alle Auszahlungen aus dem Vermögen der Gesellschaft, ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung).

Zahlungen werden vom BGH weit ausgelegt, um so einen Schutz der Gesellschaftsgläubiger vor ungerechtfertigten Verkürzungen der späteren Insolvenzmasse sicherstellen zu können. Neben Geldleistungen kommt zum Beispiel auch eine Aufrechnung, die Abtretungen von Forderungen und Stellung von Sicherheiten für Gläubiger oder die Herausgabe von ungesicherten Gegenständen an Gläubiger in Betracht. Auch Dienstleistungen und Warenlieferungen gehören dazu.

Der Einzug von Forderungen einer insolvenzreifen GmbH auf ein debitorisches Konto ist ebenfalls eine masseschmälernde Zahlung i.S.v. § 64 S. 1 GmbHG. Das Aktivvermögen der Gesellschaft wird hierdurch zugunsten der kontoführenden Bank geschmälert. Der auf das debitorische Konto eingezahlte Betrag werde aufgrund der Kontokorrentabrede mit dem Sollsaldo bzw. mit dem Kreditrückzahlungsanspruch der Bank verrechnet und sonach mit Gesellschaftsmitteln an einen Gläubiger, nämlich die Bank, gezahlt (vgl. BGH, Urt. vom 23.06.2015,  Az. II ZR 366/13 und Urteil v. 08.12.2015, Az. II ZR 366/13). 

6. Wegfall der Ersatzpflicht, BGH, Urteil v. 04.07.2017, Az. II ZR 319/15

Die Ersatzpflicht des Geschäftsführers entfällt, soweit die durch die Zahlung verursachte Schmälerung der Masse in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihr ausgeglichen wird. Denn dann ist der Zweck von § 64 S. 1 GmbHG, im Interesse der Gläubiger die Masse zu erhalten, erreicht. Eine nochmalige Erstattung durch den Geschäftsführer würde die Masse über ihre bloße Erhaltung hinaus anreichern und über den mit dem Zahlungsverbot verbundenen Zweck hinausgehen.

7. Sanierung soll bei insolvenzreife innerhalb eines Insolvenzverfahrens erfolgen

Im Fall der Insolvenzreife soll die Sanierung innerhalb eines Insolvenzverfahrens erfolgen.

Das Verbot der Insolvenzverschleppung dient nach dem Urteil des BGH vom 21.10.2014, Az. II ZR 113/13 nicht nur der Erhaltung des Gesellschaftsvermögens, sondern hat auch den Zweck, insolvenzreife Gesellschaften mit beschränktem Haftungsfonds vom Geschäftsverkehr fernzuhalten, damit Gläubiger nicht geschädigt oder gefährdet werden.

Hinweis: Vom GmbH-Geschäftsführer wird erwartet, dass er sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft stets vergewissert (vgl. BGH, Urteil v, 26.01.2016, Az. II ZR 394/13). Um die Haftungsrisiken aus § 64 GmbHG zu begrenzen, sollte der Geschäftsführer deshalb kontinuierlich die Zahlungsfähigkeit der GmbH auf der Grundlage eines Finanzstatus und eines darauf aufbauenden Finanzplans beobachten, um die Liquiditätsentwicklung kritisch verfolgen zu können. Zudem sollte spätestens ab den ersten Anzeichen für eine Krise (vgl. auch § 49 Abs. 3 GmbHG) eine Überschuldungsbilanz erstellt und fortlaufend aktualisiert sowie für die sachverständige Erstellung einer belastbaren Fortführungsprognose Sorge getragen werden. Der GmbH-Geschäftsführer kann sich aber auf den fachlichen Rat nur dann berufen, wenn er eine eigene Plausibilitätskontrolle vorgenommen hat. Darüber hinaus empfiehlt es sich, die Rechtsprechung zur persönlichen Haftung von Geschäftsführern in der Krise und Insolvenz im Blick zu behalten.

Rechtsanwältin Katharina Lieben-Obholzer, KMW | Kanzlei für Medizin und Wirtschaft, Kurfürstendamm 216, 10719 Berlin, Tel. 030/ 23540-500, www.medizinrecht-aerzte.com

Stand: 24.09.2019