Was Arbeitgeber im Gesundheitswesen rund um die Covid-19-Impfung wissen und beachten sollten

Einrichtungsbezogene Impfpflicht für Praxen, Kliniken und andere Gesundheitseinrichtungen

Arbeitgeber in den von der Impfpflicht erfassten Bereichen dürfen Arbeitnehmer ab dem 16. März 2022 lediglich dann einsetzen, wenn diese nachweislich geimpft oder genesen sind. Für alle anderen Arbeitnehmer besteht eine ausdrückliches gesetzliches Beschäftigungsverbot. Verstöße gegen dieses Verbot durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sind bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten.

Die sog. „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ wurde am 10.12.2021 beschlossen und ist bereits gesetzlich geregelt. Diese wurde durch das "Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19" mit § 20a IfSG neu ins IfSG aufgenommen. Gemäß § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) müssen Beschäftigte unter anderem in Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen und Rettungsdiensten bis zum 15. März 2022 nachweisen, dass sie geimpft oder genesen sind:

  • Krankenhäuser, 
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren, 
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, 
  • Dialyseeinrichtungen, 
  • Tageskliniken, 
  • Entbindungseinrichtungen einschließlich freiberuflich tätiger Hebammen, 
  • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der vorgenannten Einrichtungen vergleichbar sind, 
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, 
  • Rettungsdienste, 
  • sozialpädiatrische Zentren nach § 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen nach § 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

Die Impflicht ist unabhängig von der Art der dortigen Tätigkeit, gilt also auch in der Verwaltung.

Beschäftigte in Praxen und den übrigen genannten Einrichtungen sind verpflichtet spätestens Anfang Februar zur Erstimpfung zu gehen und bis zum 28. Februar 2022 die Verabreichung der zweiten Impfdosis  erforderlich ist, wenn sie bis zum

15.03.2022

den notwendigen Impfnachweis haben möchten. Genesene und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, müssen bis zum 15. März 2022 ein entsprechendes ärztliches Zeugnis vorlegen. Beschäftigte, die eine neue Tätigkeit aufnehmen, sind verpflichtet, ab dem 16. März 2022 eine Immunisierung vor Aufnahme ihrer Beschäftigung gegenüber dem neuen Arbeitgeber nachzuweisen. 

Wie kann der Nachweis erbracht werden?

Der Nachweis der vollständigen Impfung/Genesung erfolgt durch Vorlage des Impfpasses, des digitalen Impf-Codes oder des mit Labordaten versehenen Genesenen-Nachweises (§ 20a Abs. 2 IfSG).

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?

Dies hat nun auch arbeitsrechtliche Konsequenzen für Arbeitgeber:

  • Der Arbeitgeber muss die Nachweise dokumentieren. Es ist ausreichend, dass der Arbeitgeber den Status prüft.
  • Wenn allerdings Beschäftigte keine Nachweise über den eigenen Status erbringen, obliegt dem Arbeitgeber die Pflicht, diese Personen namentlich dem örtlichen Gesundheitsamt zu melden. Daraufhin wird sich das Gesundheitsamt bei dem betroffenen Arbeitnehmer melden und kann ein Beschäftigungsverbot verhängen.
  • Beschäftigen Arbeitgeber Mitarbeiter trotz eines Beschäftigungsverbots weiter, handeln sie ordnungswidrig und können mit Geldbußen von bis zu 25.000 EUR sanktioniert werden. Die Bußgelder drohen auch Beschäftigte in den genannten Einrichtungen, wenn sie das Beschäftigungsverbot missachten oder Impfnachweise fälschen. Das Vorlegen von gefälschten oder Gefälligkeitsattesten kann arbeitsrechtliche und strafrechtliche Folgen haben.

Stand: 11.12.2021

Katharina Lieben-Obholzer, Rechtsanwältin bei KMW