Nach dem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 14.06.2017, 7 AZR 597/15) setzt die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit Ärzten in Weiterbildung keinen detaillierten Weiterbildungsplan voraus.
Die Arbeitsvertragsbefristung gemäß § 1 ÄArbVtrG setzt lediglich eine zeitliche und inhaltliche Strukturierung der geplanten Weiterbildung bei Vertragsschluss voraus und dass die beabsichtigte Weiterbildung die Beschäftigung des Arztes prägt.
Für die Beurteilung ist auf die bestehenden Planungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen, die der Arbeitgeber im Prozess anhand konkreter Tatsachen darzulegen hat.
Dazu ist anzugeben:
1. welches Weiterbildungsziel mit welchem nach der anwendbaren Weiterbildungsordnung vorgegebenen Weiterbildungsbedarf für den befristet beschäftigten Arzt angestrebt wurde
und jedenfalls grob umrissen darzustellen
2. welche erforderlichen Weiterbildungsinhalte
3. in welchem zeitlichen Rahmen vermittelt werden sollten.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin, eine Fachärztin für "Innere Medizin", und die Beklagte schlossen im Juni 2012 einen befristeten Arbeitsvertrag nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) für den Zeitraum vom 1.7.2012 bis zum 30.6.2014. Ziel des Anstellungsverhältnisses war laut Arbeitsvertrag der „Erwerb einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundenachweises oder eine Bescheinigung über eine fakultative Weiterbildung“. Tatsächlich sollte die Beschäftigung auch der Fortsetzung ihrer Weiterbildung im Schwerpunkt Gastroenterologie dienen. Im Verlauf des Arbeitsverhältnisses stellte sich heraus, dass die Anzahl der von der Ärztin vorzunehmenden speziellen Untersuchungen (Endoskopien) für eine erfolgreiche Weiterbildung zu gering war.
Aufgrund der im Sommer 2014 nicht erfolgreich abgeschlossenen Weiterbildung erhob die Ärztin Klage gegen die Wirksamkeit der Befristung zum 30.6.2014. Das Arbeitsgericht Heilbronn hat die Klage zunächst abgewiesen. Sowohl das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg als auch das Bundesarbeitsgericht gaben der Klage statt. Denn nach dem Beklagtenvorbringen ist nicht erkennbar, ob im Zeitpunkt der Befristungsvereinbarung die Prognose gerechtfertigt war, dass eine zeitlich und inhaltlich strukturierte Weiterbildung die Beschäftigung der Klägerin prägen würde. Nur dann aber liegt ein Befristungsgrund nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG vor.