Werbung einer Zahnklinik mit Leistungen der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie unzulässig, wenn in der Klinik kein MKG-Chirurg tätig ist (LG Heidelberg 12.06.2018, Az. 11 O 50/17 KfH)

Denn so werden Verbraucher getäuscht. Der Verbraucher rechne bei dem Hinweis auf eine Mund- , Kiefer und Gesichtschirurgie auf der Homepage der Beklagten mit einer dort befindlichen eigenen Abteilung, entsprechendem fachlichen Know-how und entsprechend fachlich ausgebildeten Ärzten.

Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Zu deren Mitgliedern gehören u. a. die Landesärztekammer, die Bundesärztekammer und die Bundeszahnärztekammer. Angeklagt wurde eine Klinik in Heidelberg. Der Geschäftsführer der Beklagten, ein Fachzahnarzt für Oralchirurgie und Leiter der Abteilung der Beklagten für Oralchirurgie. Auf der Homepage ließ er eine Rubrik über Mund-Kiefer- und Gesichtschirurgie einrichten. Er suchte außerdem in einer Werbeanzeige in der Rhein- Neckar- Zeitung Patienten für Zahnimplantate. Die operativen Eingriffe von „Doktor R. F., Fachzahnarzt für Oralchirurgie, S. Klinik, Leiter der „Abteilung für Oral- & Mund Kiefer Gesichtschirurgie“ durchgeführt werden.

Entscheidung Landgericht Heidelberg: Die beanstandete Angabe stelle eine unlautere Wettbewerbs-handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 3 UWG dar. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung unter anderem dann irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Dienstleistung (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG) und über die Eigenschaften des Unternehmers (§ 5 Absatz ein S. 2 Nr. 3 UWG) enthält. Die Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie (MKG) erfordert eine zahnmedizinische und eine humanmedizinische Ausbildung. Wirbt eine zahnmedizinische Klinik, an der nur Zahnmediziner tätig sind, mit Leistungen der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, ist aber kein MKG-Chirurg in der Klinik tätig, sondern kann ein solcher nur im Einzelfall hinzugezogen werden, so ist die Werbung unlauter und daher zu unterlassen.

Der informierte Verbraucher gehe bei einer Klinik, die mit der Bezeichnung Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie werbe, davon aus, dass die betreffende Abteilung über eine gewisse organisatorische Größe und entsprechende personelle Ausstattung verfügt. Diese Voraussetzungen erfülle die Klinik aber nicht. Auch wenn der Verbraucher nach eingehender Recherche des Internetauftritts schon feststellen könnte, dass dem Ärzteteam dauerhaft gar keine Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie angehörten, würde er durch die Werbung erst mal in die Irre geleitet. Der Verbraucher rechne bei dem Hinweis auf eine Mund- , Kiefer und Gesichtschirurgie auf der Homepage der Beklagten mit einer dort befindlichen eigenen Abteilung, entsprechendem fachlichen Know-how und entsprechend fachlich ausgebildeten Ärzten. Bereits die Frage, ob eine Hinzuziehung eines Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen im Einzelfall erforderlich sei, gehöre schließlich in den Bereich der Humanmedizin. Dieser könne von den in der Klinik beschäftigten Fachärzten, Zahnmedizinern, aber nicht abgedeckt werden. Bezeichne sich der Geschäftsführer der Beklagten als Leiter der Abteilung für Mund-Kiefer- und Gesichtschirurgie, obgleich er als ausgebildeter Zahnmediziner eine ärztliche Behandlung in diesem Bereich gar nicht vornehmen könne, sei das mit den geweckten Erwartungen der Verbraucher nicht zu vereinbaren, weshalb auch diese Werbung zu unterlassen sei.

Hinweis: Werbemaßnahmen im medizinischen Bereich unterliegen strengen Regeln. Vor Veröffentlichung einer Werbemaßnahme sollte die geplante Werbemaßnahme rechtlich auf ihre Zulässigkeit geprüft werden. So können zeit- und kostenintensive Rechtstreitigkeiten vermieden werden. 

Katharina Lieben-Obholzer, Rechtsanwältin bei KMW, info@medizinrecht-aerzte.com