Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 27.02.2020, Az. 6 U 219/19) beinhaltet die Werbeangabe,
„Ilovemysmile ist eine kostengünstige individuelle Zahnspange für Leute, die wenig Zeit haben und trotzdem perfekte Zähne haben möchten“,
einen objektiven Tatsachenkern, der zugleich ein Erfolgsversprechen beinhaltet.
Ein unzulässiges Erfolgsversprechen im Sinne des HWG könne auch dann vorliegen, wenn die beworbene Wirkung (hier: perfekte Zähne) zwar nicht vollständig objektivierbar, ihr jedoch jedenfalls ein objektiver Tatsachenkern zu entnehmen sei. Nach Ansicht des Gerichts hat die Kieferorthopädin durch die streitgegenständlichen Aussagen entgegen § 3 S. 1 Nr. 2a HWG fälschlich den Eindruck erweckt, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden könne. Die Kieferorthopädin hat durch die Werbung mit „perfekten Zähnen“ somit einen Behandlungserfolg versprochen. Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, es handele sich bei der Angabe „perfekte Zähne“ um ein rein subjektives Werturteil.
Hinter der Regelung in § 3 S. 1 Nr. 2a) HWG steht der Gedanke, dass es aufgrund individueller Dispositionen beim einzelnen Patienten und variierenden Erscheinungsformen von Krankheiten stets zu einem Therapieversagen kommen kann, mit dem eine Erfolgsgarantie unvereinbar ist. Nach dem Gesetzeswortlaut ist an sich nicht das Versprechen eines Erfolgs, sondern das Hervorrufen des Eindrucks, dieser sei sicher, unzulässig. Ob ein solcher Eindruck erweckt wird, hängt vom Verständnis eines durchschnittlichen Werbeadressaten ab und erfordert keine ausdrückliche Garantie.
Hinweis: Aus Gründen des Patientenschutzes sollten Werbeaussagen kritisch geprüft werden. Bei Werbemaßnahmen und Internetauftritten von Ärzten bestehe eine andere Erwartung als bei Werbemaßnahmen „normaler“ Unternehmen. Denn VerbraucherInnen seien bei Werbeaussagen von ÄrztInnen aufgrund deren Heilauftrags wenig geneigt, von reklamehaften Übertreibungen auszugehen.
Katharina Lieben-Obholzer
Rechtsanwältin bei KMW